Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/98: 4. Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 14 Seiten
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Strahler verboten würden, da ein Ersatz ohne Quecksilber zurzeit noch fehle1. Gegen die Einschränkungen der Verwendung von Quecksilberverbindungen bei der Herstellung von Polyurethan-Elastomeren habe swissmem keine Einwände.
Bei Quecksilber seien die Einschränkungen in Anhang 1.7 laut siebzehn Kantonen, der chemsuisse und dem VKCS dahingehend zu ergänzen, dass bisher nach dem Konzept «Totalverbot mit Ausnahmen» verbotene Anwendungen auch mit dem neuen Konzept «Liste mit Verboten» verboten bleiben sollen. Dazu gehöre insbesondere die Verwendung von Quecksilber im Schulunterricht. Weitere Anwendungen seien zu prüfen und ggf. Einschränkungen zu unterwerfen.
Gemäss Antrag von zwölf Kantonen und dem VKCS seien die Vorschriften über polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthaltende Kunststoff- und Gummiartikel sowie über sechswertiges Chrom enthaltende Lederwaren entsprechend ihrem Schutzziel und Geltungsbereich sowie insbesondere im Hinblick auf die kantonalen Vollzugszuständigkeiten im Lebensmittelrecht, namentlich der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständevorordnung bzw. den darauf abgestützten Verordnungen des EDI, aufzunehmen. Laut drei Kantonen und der chemsuisse sei sicherzustellen, dass im Lebensmittelrecht auf die Existenz und Gültigkeit der Vorschriften in der ChemRRV verwiesen werde. Der VKCS regt bei der Übernahme von Verbraucherschutz motivierten Vorschriften aus dem EU-Chemikalienrecht an, ein Konzept über den in der Schweiz geeigneten Regelungsort, nämlich das Chemikalien- oder Lebensmittelrecht, zu erarbeiten. Nach den Umweltorganisationen SVS/BirdLive und WWF seien alle PAK in Kunststoffen und nicht nur die acht namentlich genannten sowie alle Cr(VI)-haltigen Lederwaren, ungeachtet dessen, ob sie mit der Haut in Berührung kämen oder nicht, zu regeln.
Nach acht Kantonen, der chemsuisse und dem VKCS könnten die Vorschriften über Dichlorbenzol (1,4-DCB) enthaltende Desodorierungsmittel und Lufterfrischer statt in einem separaten neuen Anhang im bestehenden Anhang 2.2 ChemRRV über Reinigungsmittel integriert werden. Nachdem es sich bei 1,4-DCB um einen kanzerogenen Stoff handle, seien gemäss einem Kanton weitergehende Verbote als die vorgeschlagenen angebracht. Laut SVS/BirdLife und WWF sei der Grenzwert des kanzerogenen 1,4-DCB in Desodorierungsmitteln und Lufterfrischern von 1 % auf 0.01 % zu senken.
Die im Einklang mit den Bestimmungen der EU-POP-Verordnung vorgenommene Modifizierung der bestehenden Vorschriften über kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) und vorgeschlagenen Totalverbote von Hexachlorbutadien im neuen Anhang 1.1 über persistente organische Schadstoffe (POP) wurden kaum kommentiert. Laut SVS/BirdLive und WWF sei die Ausnahme für Chlorparaffine enthaltende Produkte, die 1 % SCCP enthalten dürfen, aufzuheben. SCCP müssten aus den Stoffkreisläufen eliminiert werden. Es wäre weiter wünschenswert, wenn die Übernahme der Einschränkungen und Verbote aus dem internationalen Recht schneller erfolgen würde. Die genannten Umweltorganisationen sowie swissmem begrüssen im Übrigen, dass für POP im Sinne der Stockholm Konvention und des CLRTAP-Übereinkommens ein separater Anhang geschaffen werde.
Swissmem begrüsst die zeitlich aufeinander abgestimmte Harmonisierung der Vorschriften über Batterien mit jenen der EU und ist mit der Senkung der zulässigen Quecksilber-Gehalte in Knopfzellen und der Beschränkung von Cadmium-Nickel-Akkumulatoren in schnurlosen Elektrowerkzeugen einverstanden.
1 Solche Elektroden und Lampen sind per Definition Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne von Anhang 2.18 ChemRRV. Die Vorschriften dieses Anhangs sind mit jenen der Richtlinie 2011/65/EU harmonisiert.