Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 21 Seiten

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einen Abstimmungsbedarf mit der Energiestrategie 2050, der Revision des StromVG und verlangt teilweise flankierende Massnahmen für die Wasserkraft. Zudem werden Anpassungen des StromVG gefordert, wie der Verzicht auf eine Preisregulierung im WAS-Modell, da in einer vollen Marktöffnung der Wettbewerb genügend spielen werde, was eine solche Regulierung überflüssig mache. Als Argument gegen die vorgeschlagene Preisregulierung im WAS-Modell wird zudem auch aufgeführt, dass dadurch die Gestehungskosten nicht mehr vollständig eingepreist werden könnten, was insbesondere zu Preisrisiken bei den Schweizer Wasserkraftwerken führe. Gemäss EBL und EWZ ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Grenze von 100 MWh gewählt wird. Im Rahmen der Revision StromVG könne alternativ eine Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Privatkunden vorgenommen werden. Groupe E möchte die Rückkehr von kleinen Endverbrauchern ins WAS-Modell verbieten. Die EKZ beantragt, dass Endverbraucher in der Grundversorgung jederzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist die Möglichkeit haben, in den freien Markt zu wechseln. Die BKW spricht sich für einen flexiblen Wechseltermin aus, so dass keine "Wechselspitzen" bei Unternehmen entstehen.

Die Elektrizitätswirtschaft fordert mehrheitlich, dass der Branche eine Frist von mindestens 24 Monaten (ab dem Zeitpunkt, in welchem Sicherheit besteht, dass die Marktöffnung in Kraft tritt, d.h. ab Ablauf der Referendumsfrist bzw. positivem Entscheid in einer Referendumsabstimmung) für die technische Umstellung gewährt wird und dass die Kosten für diese Umstellung als anrechenbare Netzkosten gelten. Die EKZ verlangt ausserdem, dass sämtliche netzseitige Vorbereitungsarbeiten für die Umsetzung der vollen Marktöffnung als Netzkosten angerechnet werden, unabhängig davon, ob die Bestimmungen zur vollen Marktöffnung tatsächlich in Kraft treten oder nicht. Für EBM wäre es sinnvoller, wenn die volle Marktöffnung im Rahmen der Revision des StromVG erfolgen würde.

Der VSE erwähnt ferner, dass die Branche für Kunden ohne Lastgangmessung eine Branchenempfehlung zu sogenannten Bandprofilen erarbeitet (anstelle von Standardlastprofilen). SAK schliesst sich den Stellungnahmen der regioGrid und des VSE an. Für die SAK reicht jedoch eine Vorbereitungszeit von 12 bis 24 Monaten.

Die Swissgrid befürwortet die volle Marktöffnung. Aus Sicht der Swissgrid eröffnet die Strommarktöffnung neue Möglichkeiten für das Pooling von Endverbrauchern, welche anschliessend in einem Smart Market auch dem Übertragungsnetzbetreiber Regelenergieprodukte anbieten können. Voraussetzungen wie die die Optimierung von Stammdatenprozessen und die Nutzung von „State of the Art“- Energiedatenmanagementsystemen müssten aber noch geschaffen werden. Zudem sei bei Lieferantenausfällen eine Versorgungspflicht im Sinne einer Ersatzversorgung zu regeln. Aufgrund der Erfordernisse der Entflechtung schlägt Swissgrid vor, dass die Grundversorgerrolle in einem Verteilnetz jeweils dem Stromlieferanten zufällt, der kumuliert die grösste Stromabgabe an die Endverbraucher hat.

BEV, Energie Seeland AG, ESI, ESR, IBL, Sierre Energie, SiG, VAS, VESE, VKE, SFMCP lehnen die volle Marktöffnung ab. Sie sehen dadurch vor allem die Ziele der Energiestrategie 2050 gefährdet.

Viele dieser Elektrizitätsunternehmen argumentieren, dass allfällige Energiepreiseinsparungen von Endkunden im Vergleich zum Aufwand marginal sind. ESI führt aus, dass durch allfällige Fusionen von kleinen Energieversorgern Arbeitsplatzverluste entstehen können. SiG schlägt vor, einen Anteil an erneuerbaren Energien in der Grundversorgung vorzuschreiben und erwartet ein Aufschub der Vorlage um zwei Jahre. BEV und weitere Vernehmlassungsteilnehmer fordern vorerst Klarheit bezüglich des Ausstiegs aus der Kernenergie und die Kenntnis der genauen Ausgestaltung der Energiestrategie 2050. Erst anschliessend sei eine Diskussion über die volle Marktöffnung zu führen. IBL unterstützt