Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 21 Seiten
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Flankierende volkswirtschaftliche Massnahmen für EVUs
Parteien Abwarten bis Gesetzesgrundlagen zur
Energiestrategie 2050 festgelegt sind
Kompatibilität mit EU-Recht sicherstellen Strom im WAS-Modell muss aus erneuerbaren Quellen kommen
Keine preisliche Regulierung im WAS-Modell Positive Auswirkung auf Umwelt sicherstellen (Abbildung externe Umweltkosten in
Marktpreisen durch Lenkungsabgaben,
Deklarationspflicht Importstrom)
Kommissionen Angemessenheitsprüfung aus wettbewerblicher
Sicht nicht notwendig
Dachverbände der Wirtschaft Abtimmung mit Energiestrategie 2050
Wechsel vom Förder- zum Lenkungsmodell Grenze für WAS-Modell bei 100 MWh nicht zwingend notwendig
Elektrizitätswirtschaft Keine Regulierung im WAS-Modell
Abstimmung mit Energistrategie 2050
sicherstellen
Definition anrechenbare Netzkosten festlegen Übergangsfrist von 24 Monaten
Flankierende Massnahmen für Wasserkraft Grenze für WAS-Modell bei 100 MWh nicht zwingend notwendig (alternativ Unterscheidung in Geschäfts- und Privatkunden oder tiefer als 100 MWh)
Verbot Rückkehr von Kleinkunden ins WAS- Modell
Flexible Wechseltermine von Grundversorgung in freien Markt
Energiepolitische und technische Abstimmung mit Energiestrategie 2050
Organisationen Keine preisliche Regulierung im WAS-Modell
Vorschrift zum Anteil erneuerbarer Energien im WAS-Modell
Erneuerbare Energien müssen zusätzlich gefördert werden
Konsumentenschutzorganisationen, Gesetzliche Regelungen zum Schutz der Industrie- und Dienstleistungswirtschaft Kleinverbraucher
Umweltschutzorganisationen Sicherstellung der Ziele der Energiestrategie
2050
Erneuerbare Energien müssen zusätzlich gefördert werden
Strom im WAS-Modell muss aus erneuerbaren Energien kommen
Neue Abgabe auf nicht erneuerbarem Strom Volle Kennzeichnung der Stromprodukte beim Endkunden (Volldeklaration)
Offenlegung Lieferantenmix aller Anbieter Weitere interessierte Kreise keine bestimmten Forderungen gestellt