Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 21 Seiten
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1. Einleitung
1.1. Ausgangslage und Gegenstand der Vernehmlassung
Im Jahr 2007 wurde das Stromversorgungsgesetz (StromVG; SR 734.7) vom Parlament verabschiedet. Der Hauptzweck dieses Gesetzes ist – neben der Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung – die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes. Mit der Verabschiedung des StromVG wurde festgelegt, dass die Öffnung des Strommarktes in zwei Schritten erfolgen soll. In der derzeitigen ersten Etappe haben lediglich Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch ab 100 MWh elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte Marktzugang und damit die Möglichkeit, den Stromlieferanten zu wählen. Alle anderen Endverbraucher haben dagegen keine Wahlmöglichkeit; sie müssen die Elektrizität vom lokalen Verteilnetzbetreiber beziehen.
Die Marktöffnung in Etappen wurde u.a. damit begründet, dass so den Forderungen und Bedürfnissen der verschiedenen Akteure auf dem Elektrizitätsmarkt Rechnung getragen werde. Auch könnten in der ersten Etappe der Strommarktöffnung (Teilmarktöffnung) Erfahrungen gesammelt werden, welche die Grundlage für den Entscheid über die volle Marktöffnung bilden würden. Während dieser Phase der Teilmarktöffnung ist somit ein grosser Teil der Endverbraucher vom Wettbewerb ausgeschlossen. Damit werden Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen benachteiligt, weil sie nicht auf allenfalls günstigere Angebote ausweichen und Verträge mit vorteilhafteren Rahmenbedingungen abschliessen können. Speziell für die betroffenen Unternehmen kann daraus ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten, die ihren Stromlieferanten frei wählen können, resultieren.
Nach Artikel 34 Absatz 3 StromVG soll der Strommarkt durch einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschluss vollständig geöffnet werden. Mit dem Bundesbeschluss werden diejenigen Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes in Kraft gesetzt, welche die Grundsätze der vollen Marktöffnung enthalten (Art. 7 und Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVG). Im gleichen Bundesbeschluss werden die Artikel 6, Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a aufgehoben. Der Wortlaut der in Kraft zu setzenden Bestimmungen wurde bereits mit Verabschiedung des StromVG beschlossen. Im Rahmen des Bundesbeschlusses können diese Bestimmungen nicht materiell abgeändert werden und es können auch keine weiteren Gesetzesbestimmungen aufgenommen werden.
Im voll geöffneten Strommarkt wird der Netzzugang allen Marktteilnehmern gewährt, das heisst jeder Kunde kann seinen Stromlieferanten frei wählen. Für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte besteht weiterhin die Möglichkeit, sich zu regulierten Tarifen von ihren bisherigen Versorgungsunternehmen mit Strom beliefern zu lassen.
1.2. Ablauf der Vernehmlassung
Der Bundesrat hat das UVEK am 8. Oktober 2014 beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren zum Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 22. Januar 2015.