Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 21 Seiten

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• Gesetzlich festgelegtes Recht der Verteilnetzbetreiber, Aufgaben an Dritte zu delegieren, und

Präzisierung in Bezug auf die Frage, wer Grundversorger ist;

• Gesetzliche Bestimmungen zur Anrechenbarkeit der Kosten (Umsetzungskosten,

Wechselkosten);

• Präzisierungen zum Netzzugang (Sicherstellung des diskriminierungsfreien Netzzugangs,

Handhabung des Vorrangs bei der Zuteilung von Kapazitäten)

• Übergangsfristen/späteres Inkraftsetzen der Bestimmungen zur vollen Marktöffnung.

Weiter verlangt etwa ein Viertel der Vernehmlassungsteilnehmer eine Verschiebung der Marktöffnung, rund die Hälfte eine bessere Koordination mit der Energiestrategie 2050 und rund ein Fünftel eine Abstimmung mit dem Stromabkommen.

Die Argumente für eine Verschiebung der Marktöffnung sind u.a. folgende: Kein Zeitdruck, da das EU-Abkommen ohnehin nicht in absehbarer Zeit in Kraft trete; Konditionen eines Vertrages mit der EU sollten zuerst bekannt sein; das regulatorische Umfeld bzw. die energiepolitischen Rahmenbedingungen müssten zuerst gesichert sein.

2.3 Vorbehalte

Die nachfolgende Tabelle führt in Stichworten die von den Vernehmlassungsteilnehmern, welche die Marktöffnung nur unter Vorbehalten gutheissen, genannten Bedingungen und Vorbehalte auf. Die Liste ist nicht abschliessend. Die jeweiligen Forderungen werden nicht von allen, jedoch aber von mindestens einem Teilnehmenden der Gruppe vorgebracht. Die Reihenfolge entspricht in etwa der Häufigkeit der erwähnten Bedingungen/Vorbehalte.

Bedingungen/Vorbehalte

Kantone  Verfahren zur Prüfung der Angemessenheit der Tarife im WAS-Modell auf Gesetzesebene festlegen

 Sicherstellung der Ziele der Energiestrategie 2050

 Überführung Fördersystem in ein Lenkungs- system

 Strom im WAS-Modell muss aus erneuerbaren Quellen kommen

 Gesamtarbeitsvertrag für die Strombranche  Kein Zwang zum Eintritt in den freien Markt für Unternehmen mit Jahresverbrauch ab 100 MWh  Anstelle Preisregulierung im WAS-Modell eine einfache Missbrauchsregelung

 Keine Grenze bei 100 MWh Jahresverbrauch für WAS-Modell, sondern eine Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftskunden

Gemeinden, Städte, Dachverbände der  Sicherstellung der Ziele der Energiestrategie Städte und Berggebiete 2050 (Ausbau EE)

 Überprüfung Kompatibilität WAS-Modell mit EU- Recht

 Definition Ersatzversorgung festlegen

 Verfahren zur Prüfung der Angemessenheit der Tarife im WAS-Modell auf Gesetzesebene festlegen