Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 9 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung AltlV
Erläuterungen zur Revision der Verordnung über die Sanierung von belasten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
1 Allgemeine Erläuterungen
1.1 Ausgangslage und Änderungsbedarf
Seit dem 26. August 1998 ist die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV, SR 814.680) in Kraft. Sie enthält die Vorschriften für einen einheitlichen Umgang mit belasteten Standorten in der ganzen Schweiz und stützt sich auf die langjährigen Erfahrungen anderer Länder wie etwa Deutschlands oder der Niederlande. Sie hat sich in der Praxis sehr gut bewährt. Mittlerweile sind sämtliche 38‘000 belasteten Standorte in den öffentlich zugänglichen Katastern der Kantone erfasst und rund die Hälfte der notwendigen Standortuntersuchungen sind abgeschlossen. Fast 1‘000 der geschätzten 4‘000 sanierungsbedürftigen Standorte (so genannte Altlasten) sind bereits saniert.
Nach 18 Jahren Vollzugserfahrung besteht in einzelnen Punkten ein Bedarf zur Anpassung der AltlV.
• Art. 9 Abs. 2 Bst. a AltlV: Dieser legt fest, dass ein belasteter Standort hinsichtlich des Schutzes
des Grundwassers sanierungsbedürftig ist, wenn bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe festgestellt werden, die Gewässer verunreinigen können.
Die Formulierung „festgestellt werden“ alleine ist zu wenig eindeutig und wird in der Praxis zum Teil unterschiedlich interpretiert, was zu kantonalen Vollzugdifferenzen führt. Deshalb ist eine Konkretisierung angezeigt.
• Art. 11 AltlV: Der Artikel legt fest, dass ein belasteter Standort hinsichtlich des Schutzes von
Personen vor Luftverunreinigungen sanierungsbedürftig ist, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können. Werden an diesen Orten noch keine Emissionen gemessen, ergibt sich nach bisherigem Altlastenrecht kein Handlungsbedarf. In der Praxis ordnet jedoch die Behörde in solchen Fällen oft eine Überwachung an, um sicherzustellen, dass die Personen vor den hohen Belastungen in der Porenluft geschützt sind. Dieser Überwachungsbedarf sollte in der AltlV ergänzt werden.
• Art. 16 Abs. 2 AltlV: Gemäss Artikel 12 Absatz 1 AltlV ist ein Boden, der ein belasteter Standort oder
ein Teil davon ist, sanierungsbedürftig, wenn ein in ihm enthaltener Stoff einen Konzentrationswert nach Anhang 3 überschreitet. Dies gilt auch für Böden, für die bereits eine Nutzungsbeschränkung verfügt wurde. Dieselbe Aussage wurde bisher in Artikel 16 Absatz 2 AltlV wiederholt. Es macht daher Sinn, die Verordnung zu straffen und Artikel 16 Absatz 2 zu streichen. Die Anpassung ist lediglich eine formale Optimierung, ohne inhaltliche Auswirkungen.
• Art. 21 Abs. 1 AltlV: Gemäss Artikel 5 Absatz 5 AltlV müssen die Vollzugsbehörden für die
Durchführung der Untersuchungen eine Prioritätenordnung erstellen. Diese Untersuchungen sind der zeitlich massgebende Auslöser für alle folgenden Sanierungsmassnahmen. Auch wenn die Altlastenbearbeitung insgesamt gut voranschreitet, zeichnet sich doch ab, dass die vom Bundesrat angestrebte Frist zum Abschluss aller Sanierungen innert 1 bis maximal 2 Generationen mit dem heutigen Bearbeitungstempo nicht oder nur knapp eingehalten werden kann. Ein erster Schritt zu einer Beschleunigung besteht darin, dass das BAFU die Prioritätenordnung und den Bearbeitungsstand periodisch überprüft, um sich abzeichnende Verzögerungen frühzeitig erkennen zu können (vgl. revidierter Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz). Anschliessend lassen sich mit den betroffenen Kantonen Optimierungsmassnahmen prüfen und umsetzen.
• Anhang 1, Ammonium und Nitrit: Ammonium und Nitrit sind Schadstoffe, die insbesondere bei
ehemaligen Kehrichtdeponien im Grundwasserabstrom in erhöhten Konzentrationen vorkommen. Da sie jedoch üblicherweise in Anwesenheit von Sauerstoff nach kurzer Fliessstrecke wieder abgebaut werden oder weil aufgrund natürlicher Rahmenbedingungen (z.B. in Moorgebieten) oder