Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 9 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung AltlV
Neu soll die Formulierung „vom Standort stammende Stoffe festgestellt werden“ um den Einschub „vom Standort stammende Stoffe in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden“ ergänzt werden. Die Bestimmungsgrenze ist die kleinste Konzentration, die sich mit einer festgelegten Präzision quantitativ laboranalytisch ermitteln lässt. Sie ist für alle in der AltlV aufgeführten Schadstoffe in der BAFU-Vollzugshilfe „Analysemethoden im Abfall- und Altlastenbereich“ festgelegt und entspricht dem aktuellen Stand der Technik. Der neue Einschub schafft somit kein neues Recht sondern ist lediglich eine inhaltliche Präzisierung, die mit der seit Inkrafttreten der AltlV im Jahr 1998 vom BAFU kommunizierten Haltung übereinstimmt.
Die verschiedentlich geäusserte Befürchtung, wonach die laboranalytische Entwicklung zu einer stetigen Senkung der geforderten Bestimmungrenze und damit zu einer Rechtsunsicherheit führt, trifft nicht zu. In der Vollzugshilfe „Analysemethoden im Abfall- und Altlastenbereich“ wurden die Bestimmungsgrenzen im Jahre 2000 zum ersten Mal publiziert. Ein Vergleich mit der aktuellsten Fassung zeigt, dass in der überwiegenden Mehrzahl die Bestimmungsgrenzen über 15 Jahre gesehen unverändert blieben. Bei drei Stoffen erfolgte eine Senkung, bei neun Stoffen eine Anhebung. Ursache für die Anhebung ist der Umstand, dass die Bestimmungsgrenze oft nicht von der messtechnischen Weiterentwicklung abhängt sondern viel mehr von der komplexen Schadstoffmatrix im Probenmaterial limitiert wird. Die Ergebnisse streuen durch die Heterogenität der Stoffmatrix so stark, dass eine eindeutige Stoffbestimmung bereits deutlich oberhalb der gerätespezifischen Sensitivität limitiert wird. In der 2000er Fassung der Vollzugshilfe wurde diesem Umstand bei den genannten neun Stoffen noch zu wenig Beachtung geschenkt, weshalb die Bestimmungsgrenzen praxisgerecht angehoben werden mussten.
Die Forderung, wonach bereits bei geringsten quantifizierbaren Schadstoffmengen aus einem belasteten Standort ein Sanierungsbedarf entsteht, wurde zwar verschiedentlich als zu streng kritisiert, ist jedoch weiterhin gerechtfertigt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es den Trinkwasserkonsumentinnen und –konsumenten nicht zugemutet werden kann, Wasser aus einer Quelle beziehen zu müssen, die erwiesenermassen von einem Einzelstandort verunreinigt ist (Nulltoleranz). Da der Verursacher hier bekannt ist und sich die Belastung mit konkreten Massnahmen verhindern lässt, geht die Regelung über die normalerweise geltenden Qualitätsziele für Grund- und Trinkwasser hinaus. Die in der „Wegleitung Grundwasserschutz“ des BAFU publizierten Indikatorwerte für die Grundwasserqualität beschreiben ein naturnahes, vom Menschen nicht oder wenig beeinflusstes Trinkwasser und akzeptieren minimale, toxikologisch unbedenkliche Schadstoffgehalte, solange sie aus diffusen Einträgen stammen.
Einen gegenüber heute noch strengere Regelung mit einem Sanierungsbedarf ab der Nachweisgrenze (d.h. ab dem Wert, bei dem ein Stoff in einer Ja/Nein-Entscheidung, ohne Mengenangabe, gerade noch ermittelt werden kann), würde über das Ziel hinausschiessen. Unterhalb der Quantifizierungsschwelle ist die analytische Unsicherheit zu gross und ein Sanierungsbedarf nicht ausreichend begründbar.
Art. 11 Schutz vor Luftverunreinigungen
Die aktuelle AltlV definiert beim Schutzgut Luft lediglich den Sanierungsbedarf, jedoch keinen Überwachungsbedarf. Der Sanierungsbedarf ist gegeben, wenn in der Porenluft des Untergrunds Schadstoffgehalte über den Konzentrationswerten von Anhang 2 AltlV auftreten und diese Stoffe an Orten gemessen werden, an denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können, z.B. in einem Hobbykeller. Werden an solchen Orten noch keine Imissionen gemessen, ergibt sich nach Altlastenrecht kein Handlungsbedarf. In der Praxis ordnet die Behörde jedoch bei hohen Untergrundbelastungen ungeachtet allfälliger Imissionen oft eine periodische Gasmessung in den betroffenen Kellerräumen an. Diese Überwachung ist aus Sicherheitsgründen geboten und sinnvoll. Da sie eine direkte Folge der Belastung im Untergrund ist, sollte die Überwachung auch als altlastenrechtliche Massnahme verlangt werden können, mit einer Kostenregelung gemäss den altlastenrechtlichen Grundsätzen.
Absatz 1 definiert deshalb neu einen Überwachungsbedarf. Im Gegensatz zum Sanierungsbedarf wird dabei nicht verlangt, dass die Imissionen bereits an den Orten festgestellt werden, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können. Es reicht bereits die Möglichkeit, dass solche Imissionen auftreten könnten.