Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 9 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung AltlV

Der administrative Mehraufwand durch die zusätzliche Meldepflicht hält sich in engen Grenzen. In der Konsequenz könnte sie jedoch in einzelnen, bisher säumigen Kantonen einen erhöhten Druck zur Straffung des Bearbeitungsfahrplans bewirken. Dies erfordert vermutlich zusätzliche personelle Ressourcen bei den betroffenen Altlastenfachstellen. Andererseits können diese Ressourcen dank dem rascheren Abschluss der Altlastenbearbeitung auch früher als geplant wieder abgebaut oder für andere Aufgaben eingesetzt werden. Wenn sich die Altlastenbearbeitung gesamtschweizerisch ohne Verzögerungen abschliessen lässt, kann auch früher auf die Entrichtung der VASA-Abgabe verzichtet werden.

2.4 Anhang 1: Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasten

Standorten auf die Gewässer

Grundsätzlich sollen Grenz- oder andere Orientierungswerte für Schadstoffe in einer Verordnung aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes möglichst unverändert bleiben. Periodisch müssen sie jedoch dem aktuellen Stand der Technik bzw. gemäss den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden, nötigenfalls mit entsprechenden Übergangsregelungen. Ein Anpassungsbedarf ergibt sich gegenwärtig bei Ammonium, Nitrit und Vinylchlorid. Daher sollen in Anhang 1 der AltlV die folgenden Änderungen vorgenommen werden:

Ammonium und Nitrit

Ammonium und Nitrit werden im Abstrom von belasteten Standorten häufig in erhöhten Konzentrationen gemessen, nicht selten auch in Gehalten über den Sanierungswerten. Sehr prominent treten diese anorganischen Stickstoff-Verbindungen im Bereich von Ablagerungsstandorten in Erscheinung: Aufgrund des biologischen Abbaus organischen Materials unter sauerstoffarmen Bedingungen (Deponiekörper, ungesättigte Zone und Aquifer) entsteht Ammonium und als Zwischenprodukt Nitrit. In Anwesenheit von Sauerstoff werden die beiden Stoffe normalerweise nach kurzer Fliessstrecke im weiteren Abstrom des Standortes wieder auf natürlichem Wege abgebaut. Aufgrund natürlicher Rahmenbedingungen (z.B. in Moorgebieten) oder landwirtschaftlicher Düngung besteht oftmals auch bereits eine andere, teilweise relevantere Hintergrundbelastung durch Ammonium und Nitrit. Bei den Standorten, wo Ammonium und/oder Nitrit als einzige Parameter einen Sanierungsbedarf verursachen, stellt sich daher die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer aufwändigen Sanierung. Die kantonalen Vollzugsbehörden warten deshalb in den meisten Fällen noch mit der Anordnung von Sanierungsmassnahmen zu und verlangen vorerst eine Überwachung des Standorts.

Die Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV, SR 817.021.23) enthält für Ammonium einen Toleranzwert von 0.5 mg/l. Der Toleranzwert ist die Höchstkonzentration, ab der ein Lebensmittel als verunreinigt oder sonst im Wert vermindert gilt. Grundsätzlich ist es aber weiterhin nutzbar. Erst bei Überschreitung des Grenzwerts ist ein Lebensmittel für die menschliche Ernährung ungeeignet (vgl. Definitionen in Art. 2 FIV). Sowohl die Weltgesundheitsorganisation WHO als auch die amerikanische Umweltbehörde US EPA, welche eine umfangreiche Datenbank mit Stoffinformationen für nationale und internationale Organisationen unterhält, definieren für Ammonium keinen Trinkwasser-Grenzwert. Für Nitrit hat die WHO einen Wert von 3 mg/l festgelegt, die US EPA einen von umgerechnet 3.5 mg/l. Humantoxikologisch betrachtet sind sowohl Ammonium als auch Nitrit in den Konzentrationen, wie sie üblicherweise im direkten Abstrombereich eines belasteten Standortes vorkommen, nicht relevant. Da die Konzentrationswerte zur Beurteilung von Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer primär auf ihrer humantoxikologischen Wirkung basieren, stellt sich die Frage, ob Ammonium und Nitrit aus der Liste in Anhang 1 der AltlV gestrichen werden können.

Einer generellen Streichung steht entgegen, dass Ammonium und Nitrit toxisch auf aquatische Organismen wirken (insbesondere auf Fische) und daher für die Qualität von oberirdischen Gewässern relevant sind. Generell wird der Schutz von Oberflächengewässern durch die Anforderungen der GschV an die Wasserqualität gewährleistet (Anhang 2 Ziffer 12).

Aus diesen Gründen sollen die Ammonium- und Nitrit-Konzentrationswerte in Anhang 1 AltlV verbleiben, jedoch soll ihr Geltungsbereich eingeschränkt werden. Die neue Fussnote im Anhang legt fest, dass beide Werte künftig nur noch für die Beurteilung hinsichtlich des Schutzgutes „oberirdische Gewässer“