Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 9 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung AltlV
Der Behörde ist in solchen Fällen ein Konzept zur Überwachung vorzulegen. Dieses muss neben den eigentlichen Überwachungsparametern auch beschreiben, welche Alarmierungs- und Interventionsmassnahmen nötigenfalls zu ergreifen sind.
Stellt sich bei einem überwachungsbedürftigen Standort nach mehrjähriger Überwachung heraus, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit keine vom Standort ausgehenden Emissionen an Orten zu erwarten sind, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können, kann die Überwachung beendet werden. Für diesen Entscheid sind neben den Messreihen auch die standortspezifischen Gegebenheiten mit zu berücksichtigen. Werden beispielsweise in einem Wohnhaus auf einer ehemaligen Deponie während einer mehrjährigen Überwachung nie Imissionen im Keller festgestellt, ist vor Beendigung der Überwachung sicherzustellen, dass keine Setzungen mehr zu erwarten sind, die zu Rissbildungen führen könnten. Der Standort kann anschliessend als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig klassiert werden.
Absatz 2 entspricht im Wortlaut dem heutigen Absatz 1 und definiert den Sanierungsbedarf.
Nicht als altlastenrechtliche Massnahmen sind die in Zusammenhang mit neuen Bauprojekten erforderlichen Überwachungs- oder Schutzmassnahmen zu klassieren. Diese sind rein baubedingt und die daraus entstehenden Kosten können nicht den ursprünglichen Verursachern der Belastung überbunden werden.
2.2 5. Abschnitt: Sanierung
Art. 16 Sanierungsmassnahmen
Absatz 2 soll ersatzlos gestrichen werden. Die Feststellung, dass Sanierungsmassnahmen unabhängig von allfälligen Nutzungseinschränkungen bei Böden durchzuführen sind, wird bereits in Artikel 12 Absatz 1 gemacht.
2.3 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Vollzug
In den Erläuterungen zur aktuellen AltlV und in der Botschaft des Bundesrates zur aktuellen AltlV wurde das Ziel formuliert, dass sämtliche Sanierungen innerhalb einer Generation erfolgen sollen. Inzwischen ist üblicherweise von 1-2 Generationen (25-50 Jahre) die Rede, d.h. bis circa 2040. Dies setzt voraus, dass die Untersuchungen der im Kataster der belasteten Standorte als untersuchungsbedürftig klassierten Standorte bis 2025 abgeschlossen sein sollten. Beim heutigen Abarbeitungstempo steht zu befürchten, dass das bundesrätliche Ziel nicht in allen Kantonen erreicht wird.
Die Reihenfolge der Standortuntersuchungen soll gemäss den in Artikel 5 Absatz 5 genannten Kriterien erfolgen, d.h. nach der Art und Menge der an die belasteten Standorte gelangten Abfälle, der Möglichkeit zur Freisetzung von Stoffen sowie der Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche. Im Vollzug orientiert sich die Bearbeitungs-Reihenfolge aber zum Teil nicht an der ökologischen Dringlichkeit von Massnahmen sondern ist oftmals durch aktuelle Bauvorhaben gesteuert. Unbestrittenermassen stehen die Altlastenfachstellen in der Pflicht, Bauverzögerungen nach Möglichkeit zu vermeiden und Stellungnahmen, Verfügungen und Bewilligungen im Rahmen eines Bauprojekts zeitnah zu verfassen. Andererseits darf dies aber auch nicht dazu führen, dass die öffentlichen Schutzgüter Grundwasser, oberirdische Gewässer, Boden und Luft aufgrund von behördlichen Engpässen weiter verunreinigt werden, obwohl eine erhöhte Sanierungsdringlichkeit besteht.
Das BAFU als Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass sowohl dem bundesrätlichen Abschlusstermin als auch der ökologisch gebotenen Dringlichkeit von Sanierungsmassnahmen ausreichend Beachtung geschenkt wird. Die geplante Ergänzung von Absatz 1 um eine entsprechende Meldepflicht dient als Frühindikator zur Beurteilung, ob die Ziele des Bundesrates in der Vollzugspraxis von allen Kantonen erreicht werden und die Prioritäten korrekt gesetzt werden. Nötigenfalls kann das BAFU gezielt Unterstützung bieten und anschliessend in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zur Beschleunigung prüfen.