Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 9 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung AltlV

in Anhang 1 um einen unteren zweistelligen Millionenbetrag entlastet. Bei erwarteten Gesamtkosten für den VASA-Fonds bis zum Abschluss der Altlastenbearbeitung von annähernd 1.1 Milliarden Franken ist diese Entlastung jedoch verhältnismässig gering. Da der VASA-Fonds über Gebühreneinnahmen finanziert ist, sind diese Kosteneinsparungen für den Bund haushaltneutral.

1.4.2 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf die Kantone

Die Verordnungsänderung hat bei folgenden Punkten finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone:

• Die neue Meldepflicht zur Prioritätenordnung bei der Durchführung der Untersuchungen ist mit

einem geringen Mehraufwand verbunden. Zusätzlicher Personalbedarf wäre in diesem Zusammenhang nur zu erwarten, wenn die bereits seit Inkrafttreten der AltlV im Jahre 1998 geforderte Prioritätenordnung bisher noch nicht erstellt worden wäre. Ein stärkeres Beachten der Prioritätenordnung könnte allerdings bewirken, dass die Altlastenbearbeitung in Kantonen, welche heute gegenüber dem angestrebten Abschluss der Altlastenbearbeitung innert 1 bis 2 Generationen in Verzug sind, rascher vorangetrieben werden muss. Dies würde bedingen, dass die personellen und finanziellen Mittel erhöht werden müssten. Dieser Zusatzaufwand würde jedoch gesamthaft betrachtet durch den rascheren Abschluss der Altlastenbearbeitung mindestens gleichwertig kompensiert.

• Mit der Streichung der Konzentrationswerte für Ammonium und Nitrit bezüglich Grundwasser und

der Erhöhung des Vinylchlorid-Konzentrationswertes in Anhang 1 kann bei etlichen belasteten Standorten auf eine Sanierung verzichtet werden. Dies führt zu Entlastungen und überall dort, wo Ausfallkosten angefallen wären oder der Kanton als Verursacher haftet, zu Kosteneinsparungen im Bereich eines mittleren zweistelligen Millionenbetrags.

1.4.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die Anpassungen im Anhang 1 führen insgesamt zu finanziellen Entlastungen der Wirtschaft in einem mittleren zweistelligen Millionenbereich, da etliche Sanierungen wegen erhöhten Ammonium- und Nitritgehalten in Grundwasser oder wegen geringfügig erhöhten Vinylchloridwerten hinfällig werden. Die übrigen Änderungen in der AltlV sind für die Wirtschaft kostenneutral bzw. nicht relevant.

1.4.4 Fazit der Auswirkungen der Verordnungsänderungen

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der AltlV-Revision nicht erheblich ausfallen. Immerhin führen die Anpassungen jedoch zu Kosteneinsparungen von 70 bis 100 Millionen Franken. Davon profitieren in erster Linie die Wirtschaft und die Bevölkerung, entweder als Inhaber von belasteten Standorten oder als Verursacher der Belastung. Im Falle von nicht mehr ermittelbaren oder zahlungsunfähigen Verursachern werden auch die Kantone Nutzniesser sein, da sie für deren Kostenanteile aufkommen müssen. Der Bund finanziert seine Auslagen im Rahmen der Altlastensanierung über Gebühreneinnahmen. Daher sind die Einsparungen für ihn haushaltsneutral. Die Revision bewirkt keine relevante Veränderung des Arbeitsaufwandes.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen

2.1 3. Abschnitt: Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit

Art. 9 Schutz des Grundwassers

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der AltlV legt fest, dass ein belasteter Standort hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig ist, wenn bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe festgestellt werden, die Gewässer verunreinigen können. Die Formulierung „festgestellt werden“ alleine ist zu wenig eindeutig und wird in der Praxis zum Teil unterschiedlich interpretiert (z.B. als Nachweisgrenze, Bestimmungsgrenze, Indikatorwert für Gewässerqualität), was zu kantonalen Vollzugdifferenzen führt. Deshalb ist eine Konkretisierung angezeigt.