Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 9 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung AltlV
landwirtschaftlicher Düngung bereits eine teilweise weitaus stärkere Hintergrundbelastung besteht, stellt sich oft die Frage nach der Verhältnismässigkeit von Sanierungsmassnahmen. Gesundheitlich bzw. ökologisch kritisch sind weniger die Ammonium- und Nitritbelastungen im Grundwasser sondern diejenigen der oberirdischen Gewässer. Fische reagieren beispielsweise sehr empfindlich auf erhöhte Ammoniumgehalte. Nach ausführlichen Diskussionen mit den Kantonen und Experten um die Notwendigkeit der beiden Parameter in der AltlV schlägt das BAFU vor, dass die Konzentrationswerte für Ammonium und Nitrit künftig nur noch für die Beurteilung des Schutzgutes oberirdische Gewässer relevant sein sollen. Für die Beurteilung des altlastenrechtlichen Sanierungs- oder Überwachungsbedarfs beim Schutzgut Grundwasser sollen sie keine Rolle mehr spielen. Daraus ergeben sich grob geschätzt Sanierungskosteneinsparungen im oberen zweistelligen Millionenbereich (60-80 Mio. Fr.).
• Anhang 1, Vinylchlorid: Die in den Anhängen der AltlV aufgeführten Konzentrationswerte für die
häufigsten Schadstoffe basieren auf humantoxikologischen Grundlagendaten. Das BAFU prüft periodisch, ob sie noch dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Im Falle von Vinylchlorid hat sich in den letzten Jahren bestätigt, dass der Stoff etwas weniger streng zu beurteilen ist als zu Zeiten der Inkraftsetzung der AltlV. Der entsprechende Konzentrationswert in Anhang 1 AltlV von 0.1 μg/l soll daher auf 0.5 μg/l erhöht werden. Die damit gesamthaft vermeidbaren Sanierungskosten belaufen sich grob geschätzt auf 10 bis 20 Millionen Franken.
Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die aktuellen wissenschaftlichen Grundlagen aufbereitet vorliegen, soll auch geprüft werden, ob die übrigen Konzentrationswerte in den Anhängen 1, 2 und 3 angepasst werden müssen. Um unnötige, teure Sanierungsmassnahmen zu vermeiden, sollen jedoch bei den Stoffen von Anhang 1 mit heute bereits erkanntem Anpassungsbedarf die Korrekturen zeitnah in diesem Revisionspaket erfolgen.
1.2 Gesetzliche Grundlagen der Revision
Die Anpassungen stützten sich auf die Artikel 32c Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01), wonach der Bundesrat Ausführungsvorschriften über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen belasteter Standorte erlassen kann.
1.3 Verhältnis zur europäischen Rechtssetzung
Die Altlastenbearbeitung erfolgt in der Schweiz und in den europäischen Ländern nach vergleichbaren Grundsätzen. Belastete Standorte werden identifiziert, durchlaufen eine Gefährdungsabschätzung und werden nötigenfalls saniert bzw. überwacht. Die Sanierungswerte für belastete Standorte bezüglich den Schutzgütern Grundwasser und Boden werden in den europäischen Ländern auf Basis der jeweiligen länderspezifischen gesetzlichen Grundlagen hergeleitet und definiert. Für die Herleitung und Festsetzung dieser Werte existiert kein übergeordnetes europäisches Recht.
1.4 Auswirkung der Verordnungsänderung
1.4.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Die Verordnungsänderung hat beim Vollzug der Regelungen auf Stufe Bund keine relevanten personellen Auswirkungen. Die Überprüfung der Prioritätenordnung und der sich daraus ergebende Handlungsbedarf führen zwar möglicherweise zu einem gewissen Mehraufwand, dieser sollte sich aber durch die systematischere und damit effizientere Prozessabwicklung kompensieren lassen.
Der Bund finanziert seine Auslagen im Rahmen der Altlastensanierung (Abgeltungen gemäss Art. 32e USG) über eine Gebühr auf der Ablagerung von Abfällen. Er hat dafür einen zweckgebundenen Fonds eingerichtet. Dieser so genannte VASA1-Fonds wird durch die Streichung der Konzentrationswerte für Ammonium und Nitrit bezüglich Grundwasser und der Erhöhung des Vinylchlorid-Konzentrationswertes
1 Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681)