Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
eine längere Verjährungsfrist vereinbart werden kann. Die Verjährung knüpft wie im geltenden Recht an den Eintritt der Tatsache an, welche die Leistungspflicht begründet.
Der Bundesrat beantragt Abschreibung des Postulats.
1.3.5 Postulat 02.3693/VVG. Lücke bei der Taggeldversicherung
Mit dem von Nationalrat Meinrado Robbiani eingereichten Postulat «VVG. Lücke bei der Taggeldversicherung» vom 10. Dezember 2002 wird darauf hingewiesen, dass gemäss geltendem Recht die Versicherungsunternehmen bei der Suspension eines Taggeldversicherungsvertrags (etwa weil der Arbeitgeber die Prämien nicht zahlt) nicht verpflichtet sind, die versicherten Arbeitnehmer darüber zu informieren oder ihnen die Möglichkeit zu bieten, einen Einzelversicherungsvertrag abzuschliessen. Der Bundesrat wird ersucht, für die Beseitigung dieser Ungerechtigkeit zu sorgen.
Im geltenden Recht hat der Versicherungsnehmer bei Kollektivverträgen, die anderen Personen als ihm einen direkten Leistungsanspruch verleihen, die Pflicht, diese Personen über Änderungen und Auflösung des Vertrags zu informieren (Art. 3 Abs. 3 i.V. mit Art. 87 VVG). Das Versicherungsunternehmen stellt dem Versicherungsnehmer die zur Information erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Ein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung beim Dahinfallen einer Kollektivversicherung nach VVG steht arbeitslosen Personen nach Artikel 100 Absatz 2 VVG zu.
Der Grundgedanke von Artikel 3 Absatz 3 VVG soll in der vorliegenden Revision weiterbestehen. Die Bestimmung soll jedoch insofern angepasst werden, als ihr Geltungsbereich präzisiert und auf die im Zentrum stehenden kollektiven Personenversicherungen beschränkt wird. Auf eine Informationspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber den versicherten Personen wird jedoch verzichtet. Es wäre nicht in der Lage, eine entsprechende Pflicht zu erfüllen. So hat es zum Beispiel – bei als Lohnsummenversicherung ausgestalteten kollektiven Krankentaggeldversicherungen – keine Kenntnis davon, wer beim Versicherungsnehmer arbeitet, wer aus dessen Dienstverhältnis austritt, oder wer nach einem solchen Austritt arbeitslos wird. Mit der Informationspflicht des Arbeitgebers sollte das vom Postulant verlangte Informationsanliegen durch die vorgeschlagene Lösung trotzdem erfüllt werden.
Ein gesetzliches Übertrittsrecht ist weiterhin nur für Personen vorgesehen, welche nach der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung als arbeitslos gelten. Der besondere Schutz ist in der Tat insbesondere dann wichtig, wenn einer bereits kranken Arbeitnehmerin oder einem bereits kranken Arbeitnehmer die Arbeitsstelle gekündigt und sie oder er in der Folge arbeitslos wird. Ansonsten soll aber auch hier weiterhin der Grundsatz der Vertragsfreiheit gelten, so dass ein allgemeines Übertrittsrecht bei den kollektiven Krankentaggeldversicherungen nach VVG nicht vorgesehen wird.
Der Bundesrat beantragt Abschreibung des Postulats.