Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

1.3.6 Postulat 03.3596/Zusammenhänge zwischen Grund- und Zusatzversicherung in der Krankenversicherung

Das Postulat der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates wurde am 8. März 2004 durch den Bundesrat angenommen. Er wird beauftragt, in einem Bericht die Zusammenhänge zwischen Grund- und Zusatzversicherung in der Krankenversicherung darzustellen und geeignete Gesetzgebungsvorschläge auszuarbeiten. Im Bericht sollten insbesondere die Themen der Verfassungsbindung, die Vertragsfreiheit, die Freizügigkeit, die Geltung von Krankheitsvorbehalten sowie die Zweckbindung der Sockelbeiträge der Kantone behandelt werden. Der Bundesrat sieht keinen Bedarf für Gesetzesvorschläge und erstattet seinen Bericht wie folgt:

Gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 19948 über die Krankenversicherung (KVG) sind die Anbieterinnen von Zusatzversicherungen zur OKP der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA9 unterstellt. Verträge über die Grund- und Zusatzversicherung können bei verschiedenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden (vgl. Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG). Seit dem Inkrafttreten des KVG (1996) haben insbesondere grosse Krankenkassen private Versicherungsunternehmen nach VAG gegründet und die Zusatzversicherungen auf diese übertragen. Der grosse Teil des Prämienvolumens in der Zusatzversicherung entfällt auf diese Privatversicherer.

Information der Versicherten

Seit der Annahme des Postulates sind sowohl in der Sozial- als auch in der Privatversicherung neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten, welche die Transparenz in der Krankenversicherung und somit den Informationsstand der Versicherungsnehmer über die Zusammenhänge und Unterschiede zwischen Grund- und Zusatzversicherung massgeblich verbessert haben. So darf in der OKP das Beitrittsformular seit 2006 nur noch Angaben zur OKP enthalten (Art. 6a der Verordnung über die Krankenversicherung10). Mit dieser Massnahme können die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer den Unterschied zwischen der obligatorischen und freiwilligen Krankenversicherung bereits vor Vertragsschluss leichter erkennen. Zudem sind die Anbieterinnen von privaten Zusatzversicherungen seit der 2007 in Kraft getretenen Teilrevision des VVG verpflichtet, vor Abschluss einer Zusatzversicherung zur OKP verständlich und transparent über den wesentlichen Vertragsinhalt zu informieren (Art. 3 VVG). Konsumentinnen und Konsumenten werden dadurch auch in die Lage versetzt, nebst den aktuell geltenden Prämien auch deren voraussichtliche künftige Entwicklung vergleichen zu können. Durch unterschiedliche Finanzierungsmethoden kann das Ausmass der Prämienabstufungen im Alter unterschiedlich stark ausfallen; diese Kenntnis kann für den Vertragsabschluss entscheidend sein.

8 SR 832.10

9Vormals Bundesamt für Privatversicherungen (BPV).

10 SR 832.102