Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Geschlechtsabhängige Prämien (Verfassungsmässigkeit)

Bei der Behandlung der parlamentarischen Initiative Teuscher Franziska «Verbot der Benachteiligung von Frauen» (98.406) am 8. März 2004 im Nationalrat wurde zudem festgehalten, dass Versicherungsunternehmen ohne Prämiendifferenzierung nach dem Geschlecht einen höheren Marktanteil aufweisen als jene mit. Angesichts dieser im Markt vorhandenen Wahlfreiheit ist davon auszugehen, dass auch nach der erfolgten Ablehnung dieser Initiative keine Diskriminierung im Sinne des Initiativtextes zu befürchten ist.

Geschlechtsunabhängige Prämien sind in der EU und im EWR seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen11 12 vorgeschrieben. Die vorliegende Revision des VVG sieht von einer analogen Umsetzung dieser Richtlinie ab. Sie ginge über den vom Parlament vorgegebenen Revisionsumfang hinaus. Zudem erfolgt in der Schweiz die Festlegung von Prämien in der Zusatzversicherung zur OKP auf einer versicherungstechnischen Bewertung der verschiedenen Risiken der Antragstellerin oder des Antragstellers. Aufgrund dieser individuellen Risikoprüfung können sich Prämiendifferenzen zwischen verschiedenen Risikoklassen ergeben. Diese sind zulässig und erfolgen auch im Interesse und zum Schutz der Versichertengemeinschaft, denn die versicherten Personen haben selbst ein Interesse daran, dass ihr Risiko individuell beurteilt und auf Grund der verschiedenen Risikofaktoren differenziert wird. Willkürlich veranlagte Prämien sind grundsätzlich nicht zulässig. Eine Differenzierung auf Grund des Geschlechts ist jedoch erlaubt, wenn sie aufgrund der relevanten versicherungstechnischen und statistischen Daten zu unterschiedlichen Risikoklassen führt. Unterschiedliche Prämien für Männer und Frauen stellen somit keine verfassungsrechtlich massgebende Diskriminierung dar, insbesondere auch deshalb nicht, weil die risikogerechte Tarifierung ein ebenso anerkanntes Prinzip des Privatversicherungsrechts ist wie die Freiheit des Versicherungsunternehmens, risikoabhängige Solidaritätsgruppen zu bilden.

Kündigung in der Krankenzusatzversicherung

Anders als in der OKP ist es dem Krankenzusatzversicherer freigestellt, ob er in den Versicherungsbedingungen lediglich die Kündigungsmöglichkeit durch den Versicherten vorsieht, oder ob er auch sich selber dieses Recht vorbehält. Seit 2006 sind Versicherungsunternehmen, die sich das Kündigungsrecht vorbehalten, verpflichtet, den Versicherten, denen sie kündigen, in Produkten mit Alterungsrückstellungen einen angemessenen Teil davon zurückzuerstatten (Art. 155 der Aufsichtsverordnung13). Wegen der besonderen Natur der Krankenversicherung gibt es im Markt bisher deshalb praktisch keine Produkte mit Kündigungsmöglichkeit durch das Versicherungsunternehmen. Diesem Umstand soll auch in der vorliegenden Revision Rechnung getragen werden, weshalb gemäss Artikel 35a Absatz 4 VE-VVG

11ABl. L 373 vom 21. Dezember 2004, S. 37

12Vgl. auch sog. «Test-Achat»-Urteil vom 1. März 2011, Rechtssache C-239/09, publ. In

VersR 2011, 377-380 oder NJW 2011, 907-909. Vgl. auch Pärli, Have 2011, 153ff.

13 SR 961.011