Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Die Prämienunterschiede zwischen der Kollektiv- und der Einzeltaggeldversicherung lassen sich in erster Linie auf die Unterschiede in der Risikostruktur zurückführen. Dabei obliegt es den Versicherungsunternehmen unternehmensindividuelle Tarifmodelle auszuarbeiten. Im Gegensatz zur Kollektivkrankentaggeldversicherung müssen sie zudem ihre Tarife der Einzeltaggeldversicherung vorgängig der FINMA zur Genehmigung unterbreiten. Insofern ist sichergestellt, dass diese Tarife auf nachvollziehbaren Grundlagen basieren.
Der Bundesrat beantragt Abschreibung des Postulats.
1.4 Rechtsvergleich mit dem europäischen Recht
1.4.1 Der Acquis communautaire
Der europäische Acquis communautaire umfasst keine geschlossene Kodifikation des Versicherungsvertragsrechts. Der Entwurf einer Harmonisierungsrichtlinie aus dem Jahre 197914 konnte sich nicht durchsetzen und wurde von der Europäischen Kommission zurückgezogen. Die Regulierung des Versicherungsvertragsrechts liegt deshalb weiterhin in der Kompetenz der Nationalstaaten.
Dennoch greift das sekundäre Gemeinschaftsrecht direkt oder indirekt in das Versicherungsvertragsrecht ein. So hatten etwa die EG-Richtlinien zur Lebens- und Nichtlebensversicherung zur Einführung einer Informations- und Beratungspflicht der Versicherungsnehmerin und des Versicherungsnehmers durch das Versicherungsunternehmen geführt. Diese Richtlinien sind grösstenteils im Gesamtwerk «Solvency II» aufgegangen. In diesem Gesamtregelwerk, das am 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt wurde, werden die regulatorischen Anforderungen an die Versicherungsunternehmen angepasst. Diese decken insbesondere das Risikomanagement und die Anforderungen an die Kapitalisierung der Versicherungsunternehmen ab. Gleichzeitig wird damit auch die Entwicklung eines vereinheitlichten Marktes für Versicherungsdienstleistungen in Europa angestrebt. In diesem Sinne verlangt die Richtlinie 2009/138/EG15 von den Mitgliedsstaaten die Einführung eines Rücktrittsrechts mindestens bei der Lebensversicherung. Einige wenige Mitgliedsstaaten haben dieses Widerrufsrecht auf sämtliche Versicherungsverträge ausgedehnt.
Das Europäische Parlament hat im Januar 2016 eine neue Richtlinie zum Versicherungsvertrieb16 erlassen. Wesentliches Ziel der darin enthaltenen Informationspflichten und Verhaltensregeln ist eine Angleichung des Verbraucherschutzes beim Vertrieb von Versicherungsprodukten an die Vorgaben, welche in der EU für Finanzdienstleistungen17 bereits 2014 beschlossen worden sind. Auch soll ein Level
14 ABl. C 190 vom 28. Juli 1979, S. 2; ABl. C 355 vom 31. Dezember 1980, S. 30.
15 Vgl. Art. 186 RL 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
16 Richtlinie 2016/97 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. 26 vom 2.2.2016, S. 19).
17 Vgl. Richtlinie 2014/65 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).