Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
unter anderem die Zusatzversicherung zur OKP vom ordentlichen Kündigungsrecht ausgenommen werden soll.
Tarifvorlagepflicht
Zu den rechtlichen Neuerungen, die seit der Annahme des Postulats in Kraft getreten sind, gehört schliesslich in der Krankenzusatzversicherung auch die Fortsetzung der Vorlagepflicht von Änderungen der Tarife und der allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r und Art. 5 VAG): Die Aufsichtsbehörde prüft dabei, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen bewegen, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungsunternehmen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet (Art. 38 VAG). In dieser Hinsicht bildet die Krankenzusatzversicherung zusammen mit der Kollektivlebensversicherung eine Ausnahme von der sonst in der Privatversicherung fortgeschrittenen Befreiung von der Vorlagepflicht. Die Tarifvorlagepflicht bleibt somit ein gemeinsames Merkmal von OKP und privater Zusatzversicherung.
Rahmenbedingungen
Die nach wie vor bestehenden wesentlichen Unterschiede in den Rahmenbedingungen der OKP und der Zusatzversicherungen bestehen namentlich darin, dass die Leistungen und Solidaritätsgruppen in der OKP gesetzlich geregelt sind, während sie in der Zusatzversicherung beide vertraglich vereinbart werden. Zudem besteht in der OKP ein Annahmezwang, in der Zusatzversicherung Vertragsfreiheit mit der Möglichkeit, Gesundheitsvorbehalte anzubringen oder von einem Vertragsschluss ganz abzusehen. Schliesslich finanzieren Bund und Kantone einen Teil der OKP prämienseitig durch Beiträge zur Prämienverbilligung beziehungsweise leistungsseitig über die Spitalfinanzierung. Die Leistungen der Zusatzversicherungen werden vollumfänglich durch die Prämien der Versicherten finanziert.
Der Bundesrat beantragt Abschreibung des Postulats.
1.3.7 Postulat 07.3395/ Hohe Prämien beim Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung
Das Postulat von Nationalrätin Edith Graf-Litscher beauftragt den Bundesrat mit der Prüfung, wie die hohen Prämien beim Übertritt von der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach VVG in die Einzeltaggeldversicherung sozialverträglicher gestaltet werden können. Als Lösungen werden die Neuformulierung der Übertrittsbestimmungen oder die Begrenzung der Prämienhöhe vorgeschlagen.
Die Krankentaggeldversicherung nach VVG untersteht dem Privatrecht. Es gilt folglich der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Versicherungsunternehmen sind demnach nicht verpflichtet, infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses die bisher in einer Kollektivversicherung versicherte Person in die Einzelversicherung aufzunehmen. Sowohl die Einführung der Aufnahmepflicht als auch die Aufnahme von Regeln über die Berechnung und Festlegung der Prämien sind ohne tiefgreifende Eingriffe in die Vertragsautonomie nicht möglich.