Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Falle einer nicht beabsichtigten Mehrfachversicherung gemäss Art. 46b Abs. 2 VE-VVG).

Artikel 46c Ersatzpflicht bei Mehrfachversicherung

Auf Grund der neuen Systematik wird Artikel 71 des geltenden Rechts zu Artikel 46c VE-VVG und in den 8. Abschnitt «Weitere Bestimmungen» des Titels I. «Allgemeine Bestimmungen» verschoben (vgl. dazu Ziff. 1.2.2 Systematik).

Absatz 1

Die neu halbzwingende Bestimmung (vgl. Art. 98 VE-VVG) regelt die Rechtsfolgen der Mehrfachversicherung bei Eintritt des befürchteten Ereignisses. Entschädigt wird auch bei Mehrfachversicherung im Maximum der erlittene Schaden, eine Überentschädigung ist ausgeschlossen.

Das geltende Recht geht diesbezüglich von einer proportionalen Ersatzpflicht der beteiligten Versicherungsunternehmen aus (Art. 71 Abs. 1 VVG). Dabei wird der versicherten Person die Pflicht auferlegt zu klären, welchen Betrag sie von welchem Versicherungsunternehmen einfordern kann, um schliesslich ihren Schaden vollumfänglich ersetzt zu bekommen. Die vom seinerzeitigen Gesetzgeber gewählte Lösung erscheint als wenig praktikabel. Sie kann ohne Nachteile für die Versicherungsunternehmen konsumentenfreundlich ausgestaltet werden28indem eine Solidarhaftung der beteiligten Versicherungsunternehmen mit anschliessendem Regressrecht statuiert wird.

Absatz 2

Die Schadenstragung der beteiligten Versicherungsunternehmen im Innenverhältnis erfolgt gemäss Absatz 2 von Artikel 46c VE-VVG im Verhältnis der Leistungspflichten, wie sie ohne Vorliegen einer Mehrfachversicherung bestanden hätte.

2.2 II. Besondere Bestimmungen

Der zweite Titel des Entwurfes enthält auf die typischen Vertragsausgestaltungen abgestimmte Bestimmungen. Dabei wird die im geltenden VVG stark kritisierte Unterscheidung zwischen Schadenversicherung (Art. 48–72 VVG) und Personenversicherung (Art. 73–96 VVG) aufgegeben. Der Vorentwurf unterscheidet neu zwischen besonderen Bestimmungen zur Sachversicherung (Art. 50–58), Haftpflichtversicherung (Art. 59–60a), Lebensversicherung (Art. 73–95), Kranken- und Unfallversicherung (Art. 95a und 95b). Die Bestimmungen zur Koordination sind in einem eigenen Abschnitt in den Artikeln 95c und 96 geregelt. Auf diese Weise und durch Neuzuweisung von einigen Artikeln wird eine deutlich erhöhte Verständlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzes erreicht, ohne dass materielle Änderungen vorgenommen werden.

28 Vgl. dazu auch BGE 141 III 5399: Die dort entschiedene Aufteilung der Versicherungssumme birgt grosses Konfliktpotenzial, weshalb es sich rechtfertigt, inskünftig von der bisher für Haftpflichtversicherung geltenden Regel auszugehen und diese zu verallgemeinern.