Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 42a Schadenminderungspflicht
Artikel 42b Veränderungsverbot
Artikel 42c Schadenminderungskosten
Im Interesse einer verbesserten Systematik werden die Artikel 61, 68 und 70 VVG unverändert als Artikel 42a–42c in den 7. Abschnitt «Eintritt des befürchteten Ereignisses» des Titels I. «Allgemeine Bestimmungen» verschoben (vgl. dazu Ziff. 1.2.2 Systematik). Den heute gängigen Begrifflichkeiten angepasst werden lediglich die Marginalien, indem die heute nicht mehr geläufigen Begriffe der «Rettungspflicht» und «Rettungskosten» durch « Schadenminderungspflicht» und «Schadenminderungskosten» ersetzt werden. Zudem wurde Artikel 70 VVG entsprechend dem System des VVG als halbzwingend ausgestaltet.
2.1.8 8. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Artikel 44 Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder der Anspruchsberech-
tigten; Meldestellen
Mit Blick auf E-Commerce wird die Bestimmung dahingehend angepasst, dass neu Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte ihre Rechte beim Versicherungsunternehmen auch in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht und nicht mehr nur ausschliesslich schriftlich anmelden können sollen (vgl. Ziff. 1.2.5 Nachweis durch Text als Alternative zur Schriftlichkeit).
Artikel 45 Vertragsverletzung
Absatz 1
Sogenannte versicherungsrechtliche Obliegenheiten stellen in der Regel vertragliche Nebenpflichten dar. Deren Verletzung bewirkt eine Vergrösserung des zu ersetzenden Schadens. Aus der Vertragsverletzung resultiert ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsunternehmens (im Umfang der durch die Obliegenheitsverletzung bedingten Erhöhung des Schadens). Dies wirkt wie eine Leistungskürzung, stellt aber genau besehen eine Verrechnung dar. Da das Versicherungsunternehmen eine Schadenersatzforderung geltend macht, muss es die Voraussetzungen, wozu auch die Kausalität gehört, beweisen.
Die Verletzung von Obliegenheiten führt nach heutigem Recht zu einem Rechtsnachteil zu Lasten der Versicherungsnehmerin respektive des Versicherungsnehmers oder der anspruchsberechtigten Person, es sei denn, diese könnten sich exkulpieren. Diese Regelung erweist sich insofern als ungerecht, als sie die Kausalität zwischen der Verletzung der Obliegenheit und der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausser Acht lässt. Aus diesen Gründen soll künftig keine Leistungskürzung erfolgen, wenn sich die Obliegenheitsverletzung nicht auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der Versicherungsleistungen ausgewirkt hat.