Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Artikel 46 Verjährung und Befristung

Absatz 1

Nach bisherigem Recht verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet (Art. 46 Abs. 1 erster Satz VVG). Diese überaus kurze Verjährungsfrist ist nicht mehr zeitgemäss und soll deshalb auf fünf Jahre verlängert werden. Sie soll – wie im geltenden Recht – nicht zuungunsten der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers oder der Anspruchsberechtigten verkürzt werden können (Art. 98 VE-VVG).

Artikel 46a Konkurs des Versicherungsnehmers

Die heutige Bestimmung von Artikel 46a (Erfüllungsort) entspricht der allgemeinen Regelung von Artikel 74 OR. Mit der Einführung der ZPO ist zudem das Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200027 aufgehoben worden. Aus diesen Gründen kann der heute gültige Artikel 46a VVG aufgehoben werden.

Aus Gründen einer verbesserten Systematik wird an dieser Stelle des Gesetzes Artikel 55 des geltenden Rechts (Konkurs des Versicherungsnehmers) in modifizierter Form in den neuen 8. Abschnitt «Weitere Bestimmungen» des Titels I. «Allgemeine Bestimmungen» mit klärenden Anpassungen aufgenommen (vgl. dazu Ziff. 1.2.2 Systematik).

Absatz 1

Das VVG sieht seit 2006 gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung in Artikel 55 Absatz 1 VVG vor, dass der Vertrag mit Eröffnung des Konkurses über die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer endet. Demgegenüber hatte die frühere Fassung Folgendes normiert: «Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so tritt die Konkursmasse in den Versicherungsvertrag ein. Es gelten hierfür dieselben Vorschriften wie bei der Handänderung (Art. 54 VVG).» Ganz offensichtlich ist diese Bestimmung im Zug der Revision der Vorschriften über die Handänderung ebenfalls revidiert worden, ohne dass dabei die Konsequenzen der Neuregelung abschliessend bedacht worden wären. Die Gesetz gewordene Vorschrift kann zu schwerwiegenden Problemen führen, insbesondere wenn im Rahmen einer Haftpflichtversicherung auch Drittpersonen tangiert sein können. Es wird daher vorgeschlagen, wieder zum früheren System zurückzukehren. Der Vertrag soll dabei zunächst bestehen bleiben, und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfüllung verpflichtet. Die Weitergeltung des Vertrags rechtfertigt sich umso mehr, als die Prämien bereits für die ganze Vertragsdauer bezahlt worden sind. Vorbehalten werden jedoch die Bestimmungen über die Beendigung des Vertrags (vgl. Art. 35a ff. sowie Art. 54 Abs. 3 VE-VVG), so dass insbesondere für ein betroffenes Versicherungsunternehmen sichergestellt wird, dass es bei Nichtleistung der Prämie zu einer Auflösung des Vertrags kommen kann. Die Rechtsfolgen im Konkurs und bei Handänderung (vgl. Art. 54 VVG) sind somit wieder grundsätzlich gleich geregelt.

27 AS 2000 2355