Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

2.2.1 1. Abschnitt: Sachversicherung

Artikel 48 Gegenstand der Versicherung

Artikel 16 VE-VVG regelt nunmehr unter dem Titel I. «Allgemeine Bestimmungen» den Gegenstand der Versicherung, sowohl für die Schaden- als auch für die Summenversicherung. Aus diesem Grund kann der vorliegende Artikel 48 VVG aufgehoben werden.

Artikel 49 Versicherungswert

In der Sachversicherung gilt es, den Wert der versicherten Sache zu bestimmen. Diesbezüglich ist – der Terminologie der Interessenlehre folgend – zwischen dem Versicherungswert gemäss heutigem Artikel 49 VVG und dem Ersatzwert gemäss heutigem Artikel 62 VVG zu unterscheiden. Der Versicherungswert ist der Wert der Sache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Ersatzwert jener im Zeitpunkt des Schadensereignisses. Da Artikel 62 VVG in absolut zwingender Art und Weise verlangt, dass Sachschäden auf der Basis des Zeitwertes zu entschädigen sind, ist es logisch, dass auch der Versicherungswert auf dieser Basis definiert werden muss. Andernfalls hätte man eine Diskrepanz zwischen den Begriffen «Versicherungswert» und «Ersatzwert». In der Praxis wird den Bestimmungen zum Ersatzwert (Art. 62–65 VVG) jedoch nur noch selten nachgelebt; Neuwert- und Zeitwertzusatzversicherungen sind heute Marktstandard. Im Sinne einer Deregulierung werden deshalb Artikel 62 VVG und die weiteren Bestimmungen zum Ersatzwert (Art. 63– 65 VVG) aufgehoben und die Vertragsfreiheit in diesem Bereich wieder eingeführt. Konsequenterweise kann Artikel 49 VVG ebenfalls aufgehoben werden (vgl. auch die Ausführungen zum Art. 62 VVG).

Artikel 50 Verminderung des Versicherungswertes

Durch die neu halbzwingende Ausgestaltung von Artikel 50 (vgl. Art. 98 VE-VVG) ist sichergestellt, dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer in jedem Fall die verhältnismässige Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen kann, sollte sich im Laufe der Vertragsdauer der Wert der versicherten Sache wesentlich verringern.

Absatz 2

Mit der Teilrevision des VVG im Rahmen der Revision des VAG im Jahr 2004 wurde der Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags eingeführt. Dabei ging vergessen, dass die in Artikel 50 Absatz 2 VVG verankerte Bestimmung, dass die Prämie bei Herabsetzung der Versicherungssumme gemäss Artikel 50 Absatz 1 VVG für die künftigen Versicherungsperiode entsprechend zu ermässigen ist, aus dem – mittlerweile abgeschafften

– Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie folgte. Mit der Streichung von Artikel 50 Absatz 2 VVG wird dieses Versäumnis korrigiert, und es gilt automatisch und richtigerweise der Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie.