Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Wie ein Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit konkret fortführen kann, ist durch die Aufsichtsbehörde festzulegen. Diese wird auch die Weiterführung nicht gekündigter Versicherungsverträge regeln.
Absatz 2
Zufolge der weiter geltenden Bestimmung von Artikel 24 Absatz 1 erster Satz kann der vorliegende Absatz 2 von Artikel 36 VVG aufgehoben werden.
Artikel 37 Konkurs des Versicherungsunternehmens
Wie im geltenden Recht soll auch künftig ein Versicherungsvertrag erlöschen, wenn das Versicherungsunternehmen in Konkurs fällt. Die neu in Artikel 37 Absatz 1bis VE-VVG eingefügte Bestimmung verweist im Sinne der Rechtssicherheit auf den Vorbehalt gemäss Artikel 55 VAG, nach dem die durch das gebundene Vermögen sichergestellten Lebensversicherungen durch die Konkurseröffnung nicht aufgelöst werden.
2.1.7 7. Abschnitt: Eintritt des befürchteten Ereignisses
Artikel 38 Anzeigepflicht nach Eintritt des befürchteten Ereignisses
Im neuen Absatz 1bis wird dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend klargestellt, dass eine allfällig vom Versicherungsunternehmen verlangte Frist zur Schadenanzeige angemessen sein muss.
Artikel 42 Teilschaden
Absatz 3
Bis Ende 2005 stipulierte Artikel 24 VVG den heute überholten Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie. Nach diesem Grundsatz hatte das Versicherungsunternehmen für die laufende Versicherungsperiode Anspruch auf die volle Prämie, auch wenn die Risikotragung nur während einer eingeschränkten Zeitspanne erfolgte. Mit Inkrafttreten des revidierten Artikels 24 VVG auf den 1. Januar 2006 ist die Unteilbarkeit der Prämie aufgehoben worden und bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrags ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung und nicht mehr bis zum Ende der Versicherungsperiode geschuldet. Im Teilschadenfall, wenn die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigt, was voraussetzt, dass ein gedecktes Ereignis vorliegt und das Versicherungsunternehmen auch Leistungen erbringen muss, erlaubt das geltende VVG noch den Anspruch auf die noch nicht verbrauchte Jahresprämie, sofern die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer den Vertrag im auf den Vertragsabschluss folgenden Jahr auflöst. Mit der Aufhebung von Absatz 3 wird auch diese letzte Ausnahme eliminiert und der Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie im Teilschadenfall vollumfänglich umgesetzt.