Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 60a Direktes Forderungsrecht und Auskunftsanspruch
Absatz 1
Nach dem geltenden Recht (Art. 60 Abs. 1 VVG) hat der geschädigte Dritte in der Haftpflichtversicherung ein gesetzliches Pfandrecht an der Versicherungsleistung. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz des Schadenersatzanspruches der geschädigten Person. Allerdings erscheint aus heutiger Sicht der Weg über die Betreibung auf Pfandverwertung als wenig pragmatisch, weshalb neu und in Anlehnung an vergleichbare Regelungen (z.B. Art. 65 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG]30) die Einführung eines teilzwingend ausgestalteten (vgl. Art. 98 VE-VVG) direkten Forderungsrechts der oder des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer in den Entwurf übernommen wird.
Allerdings soll im Rahmen von freiwilligen Haftpflichtversicherungen auf einen Ausschluss der Einreden des Versicherungsunternehmens aus dem VVG oder dem Versicherungsvertrag (wie in Art. 65 Abs. 2 SVG) verzichtet werden. Ein solcher Ausschluss ist dort angebracht, wo – wie dies in der obligatorischen Haftpflichtversicherung regelmässig der Fall ist – der Deckungsumfang der Versicherung zum Schutz des Geschädigten gesetzlich vorgeschrieben wird. In der freiwilligen Haftpflichtversicherung würde ein Einredenausschluss indessen dazu führen, dass vertragliche Ausschlussklauseln praktisch wirkungslos blieben.
Absatz 2
Damit der Geschädigte das von Absatz 1 eingeräumte direkte Forderungsrecht auch ausüben kann, wird ihm gegenüber dem Haftpflichtigen ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Haftpflichtversicherungsschutzes eingeräumt. Absatz 2 ist teilzwingend ausgestaltet (vgl. Art. 98 VE-VVG).
Absatz 3
Eine besondere Schutzwürdigkeit des Geschädigten ist vor allem bei Personen- und Sachschäden ausgewiesen. Aus diesem Grund beschränkt der Entwurf das direkte Forderungsrecht sowie den Auskunftsanspruch auf diese Schadensarten, während die Haftpflichtversicherung für reine Vermögensschäden grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Einer Vereinbarung der Parteien zur Gewährung des direkten Forderungsrechts bei nicht obligatorischen Haftpflichtversicherungen für reine Vermögensschäden steht aber aufgrund des dispositiven Charakters von Absatz 3 nichts entgegen.
Artikel 61–65
Die Bestimmungen können aufgehoben werden (vgl. Begründung zu Art. 49). Artikel 61 gilt als allgemeine Bestimmung nicht nur für die Haftpflichtversicherung und findet sich entsprechend neu in Artikel 42a.
30 SR 741.01