Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 51a Versicherungssumme; Ersatzpflicht bei Unterversicherung
Auf Grund der neuen Systematik wird der dispositive Artikel 69 des geltenden Rechts unverändert in den 1. Abschnitt «Sachversicherung» des Titels II. «Besondere Bestimmungen» verschoben (vgl. dazu Ziff. 1.2.2 Systematik).
Artikel 52 Kontrollmassnahmen
Mögliche Gewinne aus Überversicherung gemäss Artikel 51 VVG können Anreiz zur Brandstiftung sein. Diesem will Artikel 52 VVG entgegenwirken, indem er den Kantonen – ausnahmsweise und im beschränkten Rahmen – erlaubt, in materielles Versicherungsrecht einzugreifen. Obwohl das entsprechende Kontroll- und Weisungsrecht der Kantone nur auf die Feuerversicherung beschränkt war, wurde Artikel 52 VVG bereits im Jahr 1932 durch die Lehre29 als «anachronistisch anmutende Vorschrift» bezeichnet. Im Laufe der seither vergangenen Jahrzehnte hat sich gezeigt, dass die kantonalen Kontrollmassnahmen tatsächlich kein taugliches Mittel zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs sind. Denn in Kantonen, die keine Kontrollmassnahmen durchgeführt haben, sind Brände nicht häufiger vorgekommen als in den anderen. Die Bestimmung ist ohne praktische Bedeutung und kann deshalb im Sinne einer Deregulierung ersatzlos gestrichen werden.
Artikel 53
(vgl. neu Art. 46b)
Artikel 54 Handänderung
Die halbzwingende Bestimmung zur Handänderung (vgl. Art. 98 VE-VVG) entspricht jener des geltenden Artikels 54 VVG. Mit Blick auf den E-Commerce und eine medienbruchfreie Kommunikation soll dem neuen Eigentümer bei einer Handänderung das Recht eingeräumt werden, den Übergang des Versicherungsvertrags neu auch durch eine Erklärung in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzulehnen, an Stelle einer schriftlichen Erklärung im geltenden Recht (vgl. Ziff. 1.2.5 Nachweis durch Text als Alternative zur Schriftlichkeit).
Artikel 55
(vgl. neu Art. 46a)
Artikel 58 Schadensermittlung
Im Zeitpunkt der Erarbeitung des VVG Anfang des letzten Jahrhunderts war das ZGB noch nicht in Kraft getreten, sodass die Kantone noch gewisse Befugnisse im Bereich des Pfandrechts verfügten (z.B. Viehverpfändung gem. Art. 210 aOR etc.). Heute kommt diesem Verweis in Artikel 58 VVG (Vorbehalt zugunsten kantonalen Rechts) auf das kantonale Recht in der Praxis keine Bedeutung mehr zu. Die Bedeu-
29 Vgl. ROELLI/JAEGER, Kommentar zum schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. II, Bern 1932, Art. 52 N 1.