Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

tung des zweiten Vorbehalts in Artikel 58 VVG zu Gunsten kantonaler Vorschriften, welche den Anspruch der oder des Berechtigten sichern, ist in der Praxis gering. Zum einen, weil sich zahlreiche Kantone entschieden haben, die Gebäudeversicherung kantonalen Anstalten des öffentlichen Rechts anzuvertrauen, zum anderen, weil die privatrechtlich ausgestalteten allgemeinen oder besonderen Versicherungsbedingungen in der Regel Bestimmungen zu diesem Thema enthalten. Entsprechend kann die Vorschrift von Artikel 58 VVG im Sinne einer Deregulierung ersatzlos aufgehoben werden.

Auf Grund der neuen Systematik wird der dispositive Artikel 67 (Schadensermittlung) des geltenden Rechts unverändert in den 1. Abschnitt «Sachversicherung» des Titels II. «Besondere Bestimmungen» verschoben (vgl. dazu Ziff. 1.2.2 Systematik).

2.2.2 2. Abschnitt: Haftpflichtversicherung

Artikel 59 Haftpflichtversicherung

a. Umfang

Absatz 2

In der Praxis kommt es immer wieder zu Fällen, in denen Haftpflichtversicherer gegenüber geschädigten Personen mit der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbarte Einreden geltend machen und ihre Leistungen entsprechend kürzen. Gerade bei Pflichtversicherungen ist es jedoch stossend, wenn Geschädigte unter Streitigkeiten zu leiden haben, die im Innenverhältnis der versicherten Person zu den Versicherungsunternehmen gründen. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen ein Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Betriebshaftpflicht-Versicherung Obliegenheiten verletzt, Versicherungsprämien nicht bezahlt oder wenn ein Selbstbehalt vertraglich vereinbart worden ist.

Ausschliesslich für Pflichtversicherungen sollen dem Versicherungsunternehmen deshalb im Aussenverhältnis – im Sinne einer Minimalregelung – bestimmte Einreden (Grobfahrlässigkeit, Vorsatz, Obliegenheitsverletzung, unterbliebene Prämienzahlung sowie vertraglich vereinbarter Selbstbehalt) versagt bleiben. Der Haftpflichtversicherer soll den Geschädigten entsprechende Einreden nicht entgegenhalten können, die im Verhältnis zur haftpflichtversicherten Person gründen. Das Versicherungsunternehmen soll in diesen Fällen seine Leistungen gegenüber den geschädigten Personen nicht mehr kürzen dürfen und kann den ihm entstandenen Schaden ausschliesslich gegenüber der versicherten Person geltend machen.

Entsprechend ist es nach dem neuen teilzwingend ausgestalteten Absatz 2 dem Versicherungsunternehmen nicht mehr möglich, eine Deckung bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des versicherten Ereignisses, Verletzung von Obliegenheiten, unterbliebener Prämienzahlung oder für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vertraglich auszuschliessen.