Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Absatz 2
Wie im bisherigen Recht sollen Leistungen aus der Versicherung von Kompetenzstücken im Konkurs der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers vorbehalten bleiben. Mit anderen Worten ist der Versicherungsanspruch für die Kompetenzstücke soweit unpfändbar, als die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihn zum Ersatz der zerstörten Kompetenzstücke benötigt. Die Regelung übernimmt in einer offeneren Formulierung Artikel 55 Absatz 2 VVG.
Artikel 46b Mehrfachversicherung
Auf Grund der verbesserten Systematik wird Artikel 53 des geltenden Rechts zu Artikel 46b VE-VVG und in den 8. Abschnitt «Weitere Bestimmungen» des Titels I. «Allgemeine Bestimmungen» verschoben (vgl. dazu Ziff. 1.2.2 Systematik). Er regelt die Fälle der heutigen Doppelversicherung neu unter der Marginalie «Mehrfachversicherung» und ist bis auf den Absatz 3 wie im geltenden Recht zwingend ausgestaltet (vgl. Art. 97). Erfasst werden – wie im geltenden Recht – nur Mehrfachversicherungen, die mit verschiedenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurden. Werden mehrere Versicherungen beim gleichen Versicherungsunternehmen abgeschlossen, gilt weiterhin die Vermutung, dass das Versicherungsunternehmen um die bei ihm platzierten Verträge weiss und es somit in der Lage ist, Missbräuche zu unterbinden.
Absatz 1
Absatz 1 von Artikel 46b VE-VVG entspricht geltendem Recht. Mit Blick auf den E-Commerce und eine medienbruchfreie Kommunikation soll an Stelle der schriftlichen Kenntnisgabe im geltenden Recht neu eine Mitteilung auch in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, genügen (vgl. Ziff. 1.2.5 Nachweis durch Text als Alternative zur Schriftlichkeit).
Absatz 2
Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer beim Abschluss des später geschlossenen Versicherungsvertrags keine Kenntnis vom Entstehen einer Mehrfachversicherung, soll dieser beziehungsweise diesem neu ein Kündigungsrecht zustehen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen seit der Entdeckung der Mehrfachversicherung. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine allfällige Kündigung ausschliesslich schriftlich erfolgen kann (vgl. Ziff. 1.2.5 Nachweis durch Text als Alternative zur Schriftlichkeit).
Absatz 3
Artikel 46b Absatz 3 VE-VVG entspricht grundsätzlich Absatz 2 von Artikel 53 im geltenden Rechts. Es wurden sprachliche Verbesserungen vorgenommen.
Absatz 4
Absatz 4 von Artikel 46b VE-VVG entspricht Artikel 53 Absatz 3 im geltenden Recht. Im Gegensatz zum geltenden Recht ist er neu dispositiv ausgestaltet. Es steht dem Versicherungsunternehmen somit frei, ob es im Falle einer Mehrfachversicherung auf der gesamten vereinbarten Gegenleistung beharren will oder nicht (z.B. im