Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Anspruchsberechtigten oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen. Neben den bestehenden sind im Sinne eines moderaten Ausbaus des Schutzes von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern neu die folgenden Bestimmungen des VE-VVG teilzwingend ausgestaltet: Artikel 2a, Artikel 2b, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 24, Artikel 27, Artikel 28a, Artikel 31, Artikel 33, Artikel 35a, Artikel 35c, Artikel 36, Artikel 38 Absätze 1–2, Artikel 60a Absätze 1 und 2, Artikel 70, sowie Artikel 71.
Zufolge des neu eingefügten Artikels 98a VE-VVG kann der bisherige Absatz 2 aufgehoben werden.
Artikel 98a Ausnahmen
Der neu in den Revisionsentwurf aufgenommene Artikel 98a benennt die Ausnahmeregeln zum zwingenden oder teilzwingenden Recht (Art. 97 und 98).
Absatz 1
Ausnahmen rechtfertigen sich – wie erwähnt – mit Blick auf die Kategorie der beruflichen und gewerblichen Risiken (Grossrisiken) beziehungsweise bei sogenannten professionellen Versicherungsnehmern, da die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer in diesem Bereich in der Regel über Strukturen (Rechtsabteilungen etc.) verfügen, die ihnen die ausreichende Wahrung der eigenen Interessen ermöglichen. Für sie gelten die halbzwingenden und zwingenden Bestimmungen des Gesetzes nach Absatz 2 daher als dispositiv. Bei den Kredit- und Kautionsversicherungen kommt hinzu, dass wirtschaftlich gleiche Produkte auch von den Banken angeboten werden. Da diese in Bezug auf die Gestaltung dieser Produkte keinen Einschränkungen unterliegen, gebietet es die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer, dass Gleiches auch für die Versicherungsunternehmen gilt. Schliesslich unterscheidet sich die Abwicklung der Kredit- und Kautionsversicherung in verschiedenen Punkten wesentlich von jener anderer Versicherungszweige.
Absatz 2
Absatz 2 umschreibt die professionellen Versicherungsnehmer. Dabei werden vorweg solche Versicherungsnehmer erfasst, die naturgemäss über ein professionelles Risikomanagement verfügen (Bst. a–d). Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Unternehmen sind professionelle Versicherungsnehmer, wenn sie über ein professionelles Risikomanagement verfügen..
2.4 IV. Schlussbestimmungen
Auf Grund der neuen Systematik wird der Titel V. «Schlussbestimmungen» des VVG in IV. «Schlussbestimmungen» geändert (vgl. dazu Ziff. 1.2.2 Systematik).
Artikel 101a–101c
Die Artikel 101a–101c des geltenden VVG sehen Regeln bei «internationalen Verhältnissen» vor. Diese Normen waren im Rahmen des «Swisslex»-Pakets vom 18. Juni 1993 ins VVG eingefügt worden. Das «Swisslex»-Paket umfasste einen