Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten
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Da die Kreditreste über die Verwaltungseinheiten stark variieren, wurden die Kürzungsvorgaben in Abhängigkeit von der Höhe der Kreditreste festgelegt. Als Basis dienten die durchschnittlichen Kreditreste der Jahre 2012 und 2013:
Kreditrest < 5 Prozent: Kürzung des Beratungsaufwands um 3 Prozent
Kreditrest 5–15 Prozent: Kürzung des Beratungsaufwands um 7 Prozent
Kreditrest > 15 Prozent: Kürzung des Beratungsaufwands um 12 Prozent
Der Beratungsaufwand konnte damit – zusätzlich zur Teuerungskorrektur – um 24 Millionen gekürzt werden. Dies entspricht einer Reduktion von knapp 8 Prozent in Bezug zum Finanzplan 2016–2018. Zwischen den Voranschlägen 2015 und 2016 geht der budgetierte Beratungsaufwand von 295 auf 279 Millionen zurück.
1.5.5 Verschiebung Einlage in den Infrastrukturfonds
Der Infrastrukturfonds dient der Finanzierung der Fertigstellung des Nationalstrassennetzes, der Engpassbeseitigung im bestehenden Nationalstrassennetz sowie der Unterstützung von Infrastrukturen für den öffentlichen und privaten Agglomerationsverkehr. Daneben werden aus dem Fonds Beiträge an die Substanzerhaltung der Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen finanziert. Der Fonds wird mit einer jährlichen Einlage des Bundes aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr gespiesen.
Da der Infrastrukturfonds über eine ausreichende Liquidität verfügt, um alle vorgesehenen Projekte und Beiträge zu finanzieren, beschloss der Bundesrat, die Einlage in den Fonds in den Jahren 2016 (100 Mio.) und 2017 (300 Mio.) zu kürzen bzw. zu verschieben.
Voraussichtlich ab 2018 geht die Mehrzahl der Aufgaben des Infrastrukturfonds an den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) über; die Vorlage befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung. Der Bundesrat wird sicherstellen, dass die 2016 und 2017 nicht erfolgten Einlagen in den Infrastrukturfonds vollumfänglich dem NAF gutgeschrieben werden.
1.5.6 Anpassungen internationale Zusammenarbeit
Das Parlament hat im Februar 2011 entschieden, die Mittel der öffentlichen Entwicklungshilfe (APD) bis 2015 auf 0,5 Prozent des Bruttonationaleinkommens (BNE) zu erhöhen. Die APD-Quote ist einerseits abhängig von den Ausgaben des Bundes für die internationale Zusammenarbeit (IZA) und andererseits von nicht steuerbaren Faktoren, wie z. B. dem BNE oder den APD-anrechenbaren Ausgaben der Kantone. Zu diesen Faktoren gehört auch die Anzahl Asylgesuche, da die Kosten für Flüchtlinge im ersten Jahr ihres Aufenthaltes gemäss Richtlinien der OECD der APD angerechnet werden können.
Die aktuelle Zunahme der Asylgesuche hat zusätzliche Ausgaben des Bundes zur Folge, die an die APD-Quote anrechenbar sind. Die Revision der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung im Jahr 2014 bewirkt hingegen aufgrund der damit einhergehenden Erhöhung des BNE, dass die erforderlichen Mittel zur Erreichung der APD-