Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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Zielquote dauerhaft ansteigen. Diese gegenläufigen Effekte werden zudem noch überlagert durch die nach dem SNB-Entscheid zur Aufhebung der Wechselkursuntergrenze zumindest kurzfristig nach unten korrigierten Wachstumsaussichten. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren wurden – zusätzlich zur Teuerungskorrektur – die Mittel für die IZA gegenüber dem Finanzplan 2016–2018 in den Jahren 2016 und 2017 um 131,4 resp. 44,4 Millionen gekürzt und im Jahr 2018 um 47 Millionen erhöht (anteilsmässig im EDA und WBF).

1.5.7 Kreditreste der Armee

Im Voranschlag 2016 wurden die Ausgaben der Armee gegenüber dem Finanzplan 2016–2018 vom 20. August 2014 zusätzlich zur Teuerungskorrektur um 150 Millionen gekürzt. Diese Kürzungen waren möglich, weil die Armee 2016 weder im Rüstungs-, noch auch im Immobilienbereich über genug ausführungsreife Projekte verfügt, um die ursprünglich geplanten Kredite ausschöpfen zu können. Die Kürzung bleibt somit ohne Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung.

2 Massnahmen des Stabilisierungsprogramms 2017– 2019

Das Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019 fasst die Massnahmen zusammen, die den Haushalt ab 2017 entlasten. Es lassen sich zwei Typen von Massnahmen unterscheiden: solche, die zwingend die Änderung eines Bundesgesetzes erfordern und daher erst 2018 in Kraft treten können, und solche, bei denen die Einsparungen auch ohne Gesetzesänderungen realisiert werden können. Auch die Massnahmen des zweiten Typs werden indes – wie bei früheren Sparprogrammen – in die Form eines Bundesgesetzes gegossen; im Bundesgesetz vom 4. Oktober 19747 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts werden entsprechende Sparaufträge an den Bundesrat definiert. Damit wird der Paketcharakter des Stabilisierungsprogramms 2017–2019 unterstrichen. So hat das Parlament die Möglichkeit, auch über Massnahmen explizit Beschluss zu fassen, welche grundsätzlich im Rahmen eines Voranschlags umgesetzt werden könnten.

Die Reihenfolge der Massnahmen richtet sich nach der Gliederung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts. Die Darstellung der Massnahmen folgt einem einheitlichen Aufbau. Die Massnahme wird zunächst in Kürze beschrieben. Darauf folgt eine Tabelle, welche die finanzielle Ausgangslage und die Entlastung gegenüber dem provisorischen Finanzplan 2017–2019 vom 1. Juli 2015 darstellt. Ebenfalls dargestellt wird der Finanzplan 2016–2018 vom 20. August 2014; so können die finanziellen Auswirkungen der in Ziffer 1.5 geschilderten Massnahmen eruiert werden. Anschliessend werden die rechtlichen Voraussetzungen beschrieben und weitere Ausführungen zur Massnahme und zu deren Auswirkungen gemacht.

Soweit der Massnahmenbeschrieb keine gegenteiligen Hinweise enthält, sind die Massnahmen unbefristet und werden auch in den Jahren 2020ff umgesetzt.

7 SR 611.010