Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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der hier vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll nun der generelle Anspruch auf eine Beteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente durch eine Kann-Vorschrift ersetzt werden. Damit entfällt die Verpflichtung für den Arbeitgeber. Dieser hat aber weiterhin die Möglichkeit, sich an den Kosten der Überbrückungsrente zu beteiligen. Dies namentlich bei Funktionen, die eine vorzeitige Pensionierung wegen einer andauernd hohen physischen oder psychischen Belastung als notwendig erscheinen lassen. Solche Funktionen sind mehrheitlich in den tieferen Besoldungsklassen eingereiht.

Die Gesetzesrevision zieht eine Revision der Ausführungsbestimmungen nach sich. Mit der Revision der Bundespersonalverordnung9 sollen zunächst die minimalen Beteiligungen des Arbeitgebers an der Überbrückungsrente zwischen dem 60. und dem 62. Altersjahr aufgehoben werden. Ferner soll die Beteiligung des Arbeitgebers ab dem 62. Altersjahr auf jene Funktionen beschränkt werden, die eine hohe physische oder psychische Belastung aufweisen. Dadurch werden künftig deutlich weniger Mitarbeitende in den Genuss einer Beteiligung durch den Arbeitgeber kommen.

Aus diesen Anpassungen resultieren die ausgewiesenen Entlastungen. Um den betroffenen Personen die notwendige Zeit für persönliche Dispositionen zu geben, ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen. Aus diesem Grund wird sich 2018 noch eine geringere Entlastung ergeben als in den Folgejahren.

2.2 Verschiedene Massnahmen im Eigenbereich

Die Massnahmen auf einen Blick

Unter dem Gesichtspunkt der Ausgewogenheit muss der verwaltungsinterne Bereich einen angemessenen Beitrag an das Stabilisierungsprogramm leisten. Der Gegenvorschlag des Bundesrates zur Motion Müller definiert zudem spezifische Vorgaben für den Personalbereich. Der vorliegende Beschrieb fasst eine Vielzahl von kleinen bis mittleren Kürzungen zusammen, die ausschliesslich den Eigenbereich der Verwaltung betreffen, d. h. den Personalaufwand, den Sach- und Betriebsaufwand sowie die Investitionen der Verwaltung. Ihr Entlastungsvolumen beläuft sich insgesamt auf 105–120 Millionen pro Jahr. Dies entspricht rund der Hälfte der Entlastungen im Eigenbereich.

Hinzu kommen verschiedene weitere Massnahmen des Stabilisierungsprogramms 2017–2019, die ebenfalls den Eigenbereich betreffen, die aber aufgrund ihrer Bedeutung separat dargestellt werden. Dazu gehören insbesondere die Anpassungen bei den Überbrückungsrenten für das Bundespersonal (Ziff. 2.1), ein Teil der Massnahmen im Migrationsbereich (Ziff. 2.6), die Kürzungen bei der Armee (Ziff. 2.8), die Kürzungen bei den Investitionen in die ETH-Bauten (Teil von Ziff. 2.10), die Gesetzesanpassungen im Bereich der Aufsicht im öffentlichen Verkehr (Ziff. 2.17) und die Aufhebung des Risikoaktivitätengesetzes (Ziff. 2.24). Bezogen auf das Jahr 2017 trägt der Eigenbereich mit einem Anteil von 30 Prozent am Sparvolumen überproportional zu den Entlastungen bei; in den Jahren 2018 und 2019 liegt der Anteil tiefer, weil der Bundesrat im Zusammenhang mit der Umsetzung der Weiterentwicklung der Armee deren Sparbeitrag reduzieren will. Er bleibt indes stets über dem Anteil der Eigenausgaben an den Gesamtausgaben des Bundes von 20 Prozent.

9 SR 172.220.111.3