Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten
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2.1 Überbrückungsrenten Bundespersonal
Die Massnahme auf einen Blick
Der Arbeitgeber Bund ist nach dem geltenden Gesetz verpflichtet, sich bei einer vorzeitigen freiwilligen Pensionierung an der Finanzierung der Überbrückungsrente zu beteiligen. Bereits am 1. August 2014 hat der Bundesrat die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente bei vorzeitigen freiwilligen Altersrücktritten neu geregelt und die Beteiligung des Arbeitgebers teilweise gesenkt. Dabei wies er darauf hin, dass die finanzielle Beteiligung ein erheblicher Anreiz zu einer vorzeitigen Pensionierung ist und den Bestrebungen des Arbeitgebers zuwider läuft, die Mitarbeitenden möglichst lange im Erwerbsleben zu halten. Mit dem Stabilisierungsprogramm 2017–2019 wird die gesetzliche Grundlage für eine weitere schrittweise Reduktion der finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers geschaffen. Damit können ab 2018 Einsparungen von rund 5 Millionen pro Jahr erzielt werden.
In Mio. CHF 2016 2017 20182019
FP 2016–2018 vom 20.8.2014:
EPA/A2101.0146 Arbeitgeberleistungen 24,7 19,3 16,6
zentral (Teil Überbrückungsrenten)
VA 2016 und prov. FP 2017–2019 vom 1.7.2015:
EPA/A2101.0146 Arbeitgeberleistungen 23,7 18,3 15,6 15,6 zentral (Teil Überbrückungsrenten)
Entlastung ggü. prov. FP 2017–2019 vom 1.7.2015:
EPA/A2101.1046 Arbeitgeberleistungen 4,5 5,6 zentral
Total Entlastung 4,5 5,6
Rechtliche Voraussetzungen
Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, Ziffer 1: Änderung von Artikel 32k des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20008
Beschreibung der Massnahme
Die flächendeckende Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente steht in einem gewissen Widerspruch zu den Bestrebungen, die Mitarbeitenden möglichst lange im Erwerbsleben zu halten. Der Bundesrat hat deshalb auf den 1. August 2014 die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Überbrückungsrente gesenkt. Er stellte dabei in Aussicht, diese schrittweise weiter zu reduzieren.
Im Zuge dieser Neuregelung der Finanzierung der Überbrückungsrente ist die Beteiligung des Arbeitgebers bei Rücktritten vor dem 62. Altersjahr von 50 Prozent und mehr auf 5 Prozent gesenkt worden. Eine vollständige Aufhebung der Beteiligung des Arbeitgebers bei Rücktritten vor dem 62. Altersjahr war wegen der zwingenden Bestimmung in Artikel 32k Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes nicht möglich. Mit