Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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Die ESA wird somit in organisatorischer Hinsicht weitgehend den meisten kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörden angeglichen – diese sind in beinahe allen Kantonen als öffentlich-rechtliche Anstalten organisiert. Der Bund verpflichtete die Kantone im Rahmen der BVG-Strukturreform, ihre BVG-Aufsichtsbehörden als unabhängige Anstalten auszugestalten. In den meisten Kantonen werden die BVG-Aufsicht und die Aufsicht über die klassischen Stiftungen von derselben Behörde wahrgenommen, weshalb heute die meisten kantonalen Stiftungsaufsichten aus den kantonalen Verwaltungen ausgegliedert sind.

Die rund dreizehn Vollzeitstellen der ESA werden bereits heute vollumfänglich über Gebühren finanziert. Die ESA wird indes auf absehbare Zeit im Vergleich zu anderen ausgelagerten Einheiten des Bundes eine relativ geringe Grösse aufweisen, weshalb sie bei Personal- und Ressourcenfragen eng mit der zentralen Bundesverwaltung zusammenarbeiten muss (u. a. Nutzung der Räumlichkeiten und der Infrastruktur). Die ESA wird diese Leistungen dem Bund in Zukunft jedoch aus den Gebühreneinnahmen abgelten, womit Gebührenerhöhungen notwendig werden. Die ESA wird mit den zuständigen Bundesstellen die erforderlichen Zusammenarbeitsverträge abschliessen.

An den Aufgaben der ESA (u. a. Prüfungstätigkeit im Zusammenhang mit Stiftungsprojekten, Übernahmen, Aufhebungen, Statutenänderungen sowie Beratung von Stiftenden und Stiftungsorganen) wird sich mit der Auslagerung nichts ändern.

3.3 Auswirkungen

Die Auslagerung der ESA aus der zentralen Bundesverwaltung und deren Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt wird die Unabhängigkeit und Flexibilität der ESA stärken. Auch können ihre Aufgaben auf Gesetzesstufe klarer geregelt werden. Eine Auslagerung wird ausserdem gewährleisten, dass die erforderlichen Ressourcen der ESA zeitgerecht den voraussichtlich auch in Zukunft steigenden quantitativen und qualitativen Bedürfnissen angepasst werden können. So wird die ESA ihre durch Gebühren erwirtschafteten Ressourcen selbständig verwalten können. Weiter wird sie in ihren Entscheiden formell nicht mehr direkt den Weisungen des Bundesrates und den Verwaltungsbehörden unterstehen. Diese Unabhängigkeit wird gesetzlich verankert. Dies ist umso wichtiger, als die Stiftungsaufsicht nicht eine Fachaufsicht, sondern grundsätzlich eine Rechtsaufsicht wahrnimmt.

Die Auslagerung ist beinahe kostenneutral: Dem Bund entfallen die Gebühreneinnahmen, aber auch der für die Stiftungsaufsicht reservierte Personal- und Sachaufwand. Mit der vollumfänglichen Eigenfinanzierung der ESA über Gebühren (inkl. Nutzung der Bundesinfrastruktur) wird der Bundeshaushalt um rund 650 000 Franken pro Jahr entlastet. Diesem Betrag ist allerdings ein leicht höherer Controlling- und Reportingaufwand im GS-EDI gegenüberzustellen, dessen Höhe jedoch unter der Bundesentlastung liegen dürfte.

Infolge der vollständigen Gebührenfinanzierung und der Wahrnehmung der Stiftungsaufsicht durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt entsteht den Stiftungen zusätzlich zu den erwähnten rund 650 000 Franken ein jährlicher Mehraufwand von 550 000–750 000 Franken, unter anderem für den Aufbau von minimalen Schwankungsreserven und für die Entschädigung des Verwaltungsrats. Pro Stiftung dürfte der gesamte jährliche Mehraufwand im Durchschnitt 270–320 Franken betragen.