Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 200066

Geltendes Recht

Art. 32k Überbrückungsrente und Zusatzleistungen des Arbeitgebers

1 Bei Pensionierungen vor dem Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG1 sehen die Vorsorgereglemente eine Überbrückungsrente zur Altersrente vor.

2 Die Überbrückungsrente wird durch den Arbeitgeber und die versicherte Person im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung höchstens im Umfang von 50 Prozent. Der Anteil des Arbeitgebers kann zugunsten der versicherten Person bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen erhöht werden.

3 Der Bundesrat kann für bestimmte Personalkategorien, die nicht bis zum ordentlichen Rücktrittsalter im Dienst bleiben können, eine befristete, vom Arbeitgeber finanzierte und ausbezahlte Zusatzleistung zu den Leistungen von PUBLICA vorsehen.

Art. 41a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2006

3 Die Vorsorgereglemente sehen für die aktiven Versicherten, die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 45., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, vor, dass die Arbeitgeber während 5–10 Jahren diese Versicherten je nach Alter zwischen 1 und höchstens 2 Prozent von ihren Beiträgen entlasten. Dabei dürfen die Beitragsbandbreiten nach Artikel 32g Absatz 1 und die Gesamtsumme der reglementarischen Altersgutschriften nicht überschritten werden.

Vorgeschlagene Änderung

Art. 32k Überbrückungsrenten

1 Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Rentenalter nach Artikel 21 des AHVG67 erfolgt. Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen.

2 Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente kann bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen mehr als 50 Prozent betragen.

Art. 41a Abs. 3

Aufgehoben

66 SR 172.220.1

67 SR 831.10