Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten
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Art. 32k
Als die vorzeitige Pensionierung 1988 eingeführt wurde, ging es primär darum, allen Angestellten den Zugang zur vorzeitigen Pensionierung zu ermöglichen (BBl 1987 II 493; 505f und 538f). In Anbetracht der veränderten rechtlichen und demografischen Situation soll der vorzeitige Altersrücktritt nicht mehr im gleichen Ausmass wie bis anhin gefördert werden. Aus diesen Gründen soll dieser Artikel inhaltlich und redaktionell angepasst werden. Er soll jedoch weiterhin die Rechtsgrundlage für eine Überbrückungsrente bei Pensionierung vor dem erreichten AHV-Alter bilden. Artikel 32k BPG wendet sich, wenn von der Überbrückungsrente die Rede ist, an alle Arbeitgeber, deren Personalrecht sich nach dem BPG richtet. Aus diesem Grund verweist er ihre Ausgestaltung und Finanzierungsmodalitäten in die Ausführungsbestimmungen (vgl. z. B. Art. 44 Personalverordnung METAS68).
Titel
Wegen der Aufhebung von Absatz 3 lautet der Titel nur noch „Überbrückungsrenten“.
Absatz 1
Die Überbrückungsrente ist eine Möglichkeit für die versicherte Person, beim freiwilligen Altersrücktritt vor dem erreichten AHV-Alter (vorzeitige Pensionierung) die noch nicht fliessende AHV-Rente auszugleichen. Nach geltendem Recht muss sich der Arbeitgeber an deren Finanzierung beteiligen, sofern die versicherte Person die Überbrückungsrente bezieht. Der Bezug ist freiwillig.
Die zwingende Bestimmung des BPG wird durch eine Kann-Vorschrift ersetzt. Damit erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf die Beteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente zu verzichten. Pro Einzelfall darf die Beteiligung des Arbeitgebers 50 Prozent der versicherungstechnischen Kosten nicht übersteigen.
Absatz 2
Die Formulierung entspricht inhaltlich dem letzten Satz des geltenden Artikels 32k Absatz 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es auch heute noch Funktionen in der Bundesverwaltung gibt, die eine durchgehende Beschäftigung bis zum AHV-Alter nicht ohne Weiteres zulassen (z. B. für die Angehörigen des Grenzwachtkorps). In solchen Fällen soll es nach wie vor möglich sein, die vorzeitige Pensionierung sogar durch eine vollständige Übernahme der Kosten der Überbrückungsrente zu unterstützen.
Absatz 3
Der bisherige Absatz 3 kann ersatzlos gestrichen werden. Die darin erwähnten Arbeitgeberzusatzleistungen an Angehörige der besonderen Personalkategorien laufen 2017 aus (Art. 16 VLVA69). Zudem wurde Mitte 2013 die Kompetenz zur Festlegung eines Rücktrittsalters vor dem erreichten AHV-Alter in die Ausführungsbestimmungen verwiesen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a BPG). Seit dem 1. Juli 2013
68 SR 941.273
69 AS 2000 2429