Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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4.3 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195773

Vorgeschlagene Änderung

Art. 57 Abs. 1a (neu)

1aDer Preisstand und die Indexierung richtet sich sinngemäss nach Artikel 3 Absatz 2 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes74.

Im Rahmen der Beratung der FABI-Vorlage75 hat das Parlament in Artikel 57 Absatz 1 EBG eine Beteiligung der Kantone in Form eines jährlichen Beitrages von 500 Millionen Franken in den Bahninfrastrukturfonds beschlossen. Mit dem neuen Absatz 1a soll nun sichergestellt werden, dass die für die Einlage des Bundes massgebliche Bestimmung des Bahninfrastrukturfondsgesetzes (Art. 3 Abs. 2 BIFG) auch für die Indexierung des Kantonsbeitrags gelten soll. Die Indexierung des Kantonsbeitrags folgt dadurch den gleichen Regeln wie die Bundeseinlage. Zur Anwendung kommt der Bahnbau-Teuerungsindex (BTI) sowie die Wirtschaftsentwicklung (reale Entwicklung des Brutto-Inlandproduktes). Die Indexierung basiert auf dem Preisstand 2014 analog zur Bundeseinlage. Die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KÖV) hat bereits vor der Vernehmlassung ihre Zustimmung zu dieser Gesetzesanpassung signalisiert.

4.4 Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201376

Geltendes Recht

Art. 7 Abs. 2

2 Er bildet eine angemessene Reserve.

Vorgeschlagene Änderung

Art. 7 Abs. 2

2 Er bildet ab 2020 eine angemessene Reserve.

Um das Risiko von Verzögerungen vor allem bei baureifen Ausbauvorhaben zu minimieren, soll durch eine Präzisierung der Bestimmung der Aufbau der angestrebten Schwankungsreserve von 300 bis 500 Millionen erst ab 2020 erfolgen.

73 SR 742.101

74SR 742.140; AS 2015 661

75BBl 2012 1577

76 SR 742.140