Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/123: Pa. Iv. 15.430 s UREK-SR. Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz · 11 Seiten

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Art. 33b Übergangsbestimmung zur Änderung vom [...]

Die effektive Zuteilung der Kapazität erfolgt jeweils durch die nationale Netzgesellschaft Swissgrid. Die Vorränge für Langfristverträge und Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken nach Artikel 17 Absatz 2 StromVG werden von den Berechtigten zeitgleich mit der Nomination ersteigerter Kapazitäten für Langfristprodukte (Jahres- und Monatsprodukte) bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid geltend gemacht.

Gesuche um Vorränge gemäss Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3, welche vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht werden, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Dies gilt ebenfalls für Beschwerdeverfahren zu solchen Gesuchen. Wird ein Gesuch um Vorrang nach bisherigem Recht gutgeheissen oder wurde ein Vorrang bereits auf unbeschränkte Zeit gewährt, soll der Vorrang aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht bereits mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung dahinfallen. Damit sichergestellt ist, dass allfällige Lieferverträge mindestens für ein Jahr eingegangen werden können, gilt Folgendes: Tritt die Gesetzesänderung in der ersten Hälfte des Jahres in Kraft, können Kapazitäten bis am 31. Dezember diesen Jahres bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid geltend gemacht werden. Tritt die Gesetzesänderung in der zweiten Hälfte des Jahres in Kraft, können Kapazitäten bis am 31. Dezember des Folgejahres bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid geltend gemacht werden.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

4.2 Andere Auswirkungen

Bis heute wurden keine Vorränge für grundversorge Endverbraucher oder für erneuerbare Energien rechtskräftig gewährt. Insoweit hat die Aufhebung dieser Vorränge keine Auswirkungen auf die Elektrizitätswirtschaft und die grundversorgten Endverbraucher. Würden die Vorränge aber beibehalten und dürften sie auch voraussetzungslos in Anspruch genommen werden, so könnten zwar einerseits die Stromversorger und mit ihnen die grundversorgten Endverbraucher von potenziell günstigeren Strompreisen profitieren. Andererseits könnten sich bei der tatsächlichen Umsetzung der bis dato noch nicht gewährten Vorränge grosse Schwierigkeiten ergeben, insbesondere bezüglich der Netzstabilität.

Für die nationale Netzgesellschaft Swissgrid hat die Vorlage eine Vereinfachung des Vollzugs zur Folge, da die Kapazitäten an den Auktionen mit Ausnahme der Langfristverträge und der Hydroelektrizität aus Grenzkraftwerken von allen Marktteilnehmern zu gleichen Bedingungen erworben werden müssten.