Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/123: Pa. Iv. 15.430 s UREK-SR. Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz · 11 Seiten
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Es ist zu berücksichtigen, dass mit der Gewährung von Vorrängen für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher und aus erneuerbaren Energien das mit der EU nach langen Verhandlungen vorgesehene Umsetzungsmodell für die Langfristverträge hinfällig würde. Dies, nachdem das Argument des Investitionsschutzes international akzeptiert wurde. Die weitere Optimierung der Verfahren für die Zuteilung und Nutzung grenzüberschreitender Transportkapazität würde mit der Gewährung zusätzlicher Vorränge verunmöglicht. Das betrifft insbesondere das so genannte Market Coupling, bei welchem die Netzkapazität und die Stromlieferung zusammen versteigert werden.
Mit der voraussetzungslosen Gewährung aller Vorränge gemäss geltendem Gesetz würde der grenzüberschreitende Austausch insgesamt derart beeinträchtigt, dass der Nutzen für die grundversorgten Endverbraucher und für die Förderung der erneuerbaren Energien insgesamt negativ sein dürfte.
2.4 Potenzielle Auswirkungen bei Streichung der Vorränge
2.4.1 Langfristverträge
Der vom Gesetzgeber gewährte Investitionsschutz für die Langfristverträge kann mit der Streichung der Vorränge für grundversorgte Endverbraucher und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien am ehesten weiter geführt werden. Die Vorränge für Langfristverträge nach Artikel 17 Absatz 2 StromVG bleiben erhalten. Die mit der EU bereits vorverhandelte Lösung zur Überführung des physischen Vorrangs in eine EU-konforme Lösung hätte damit eine Chance, tatsächlich realisiert zu werden.
2.4.2 Grundversorgte Endverbraucher
Da bis jetzt noch keine Vorränge für grundversorgte Endverbraucher rechtskräftig gewährt worden sind, sind im Vergleich zum Status Quo keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Der Grosshandelsmarkt in der Schweiz ist grundsätzlich als liquide zu bezeichnen und die Versorger haben in der Regel keinerlei Probleme, ihre Endverbraucher in der Grundversorgung zu angemessenen Tarifen zu beliefern. Die Versorgungssicherheit in der Schweiz ist auch ohne privilegierte Importe nicht gefährdet und die Netzbetreiber können ihre Lieferpflicht jederzeit erfüllen.
Es ist aber klar, dass Versorger einen rechtlich potenziell möglichen Vorrang nicht nutzen können und bei ihnen weiterhin Kosten für Auktionen anfallen. Dadurch könnten grosse, grundversorgte Endverbraucher ihr Recht auf Marktzugang eher nutzen, um von günstigeren Strompreisen zu profitieren, z.B. durch Stromlieferanten, welche über Langfristverträge und damit Vorränge verfügen. Zweck der Vorrangregelung war aber nicht, die Wettbewerbsfähigkeit des lokalen Versorgers zu verbessern, sondern die Investitions- und Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Aufgrund der in Kapitel 2.3 erwähnten negativen Auswirkungen der notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Netzstabilität, dürfte die Streichung des Vorrangs letztendlich auch im Interesse der grundversorgten Endverbraucher liegen.