Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/123: Pa. Iv. 15.430 s UREK-SR. Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz · 11 Seiten

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Das Datum des 31. Oktobers 2002 wurde deshalb gewählt, weil die EU-Regulatoren am Florenz-Forum im November 2002 beschlossen hatten, die Kapazitäten mit marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuzuteilen. Nach diesem Datum haben die Parteien Langfristverträge in Kenntnis des kommenden Auktionssystems abgeschlossen. Eine Vorrangstellung aus Gründen der Rechtssicherheit lässt sich nach diesem Datum nicht mehr rechtfertigen (vgl. Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz [04.083], S. 1638).

2.2.2 Grundversorgte Endverbraucher

Der Gesetzgeber hat den Vorrang für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher eingeführt, weil inländische Kleinbezüger eine Liefergarantie (Art. 6 Abs. 1 StromVG) ihres Elektrizitätsversorgungsunternehmens geniessen (AB SR 2006, S. 847).

In den vorberatenden Kommissionen im Parlament in den Jahren 2005 und 2006 zum Geschäft über die Änderung des Elektrizitäts- und Stromversorgungsgesetzes wurde der Vorrang von Artikel 13 Absatz 3 StromVG mit der Lieferpflicht des Netzbetreibers begründet. Bei der Diskussion um den Vorrang im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz wurde ebenfalls mit der Lieferpflicht argumentiert. Es war jedoch nicht die Rede davon, dass die Vorränge grundsätzlich für alle grundversorgten Endverbraucher geltend gemacht werden können. Man ging damals von der theoretischen Möglichkeit aus, dass nicht mehr genügend Strom vorhanden sein könnte. Damit der Netzbetreiber seinen Versorgungsauftrag jederzeit erfüllen kann, sollte er einen Vorrang auf dem Übertragungsnetz haben, wenn er den Strom importieren muss.

Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, dass die Priorisierung so restriktiv wie möglich gehandhabt werden soll. Bei der praktischen Anwendung gehe es nicht um die Versorgungssicherheit im physikalischen Sinn, sondern ausschliesslich um den Strompreis. Wer einen Vorrang erhält, hat dadurch auf dem Strommarkt einen wirtschaftlichen Vorteil.

2.2.3 Erneuerbare Energien

Die erneuerbaren Energien sollen gemäss Energiegesetz gefördert werden, darum räumte ihnen der Gesetzgeber einen Vorrang ein. In der Debatte im Parlament ging es vor allem um Exportlieferungen, insbesondere aus Wasserkraft.

Die Kommissionen befürworteten, dass für Exporte aus erneuerbaren Energien keine Auktionen durchgeführt werden sollen. Diese Regelung sei für die einheimische Wasserkraft wichtig und die inländische Wasserkraft solle im Netz grundsätzlich Vorrang haben. Darunter falle auch der aus Grenzgewässern gewonnene Strom. Verwiesen wurde u.a. auf die Vereinbarung vom 18. Juni 1949 zwischen Italien und der Schweiz über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei. Der Strom aus diesen Kraftwerken werde gemäss Vertrag wie in Italien produzierter Strom behandelt und solle daher keinen fiskalischen und handelspolitischen Schranken unterworfen sein (AB SR 2006, S. 847).