Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/123: Pa. Iv. 15.430 s UREK-SR. Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz · 11 Seiten

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2.4.3 Erneuerbare Energien

Im Stromhandel wird keine Unterscheidung zwischen erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien gemacht. Der ökologische Mehrwert der erneuerbaren Energien kann auch bei Streichung des Vorrangs weiterhin gehandelt werden, ausserhalb der Strombörsen und der Engpassverfahren mittels Zertifikaten. Erneuerbare Energien können somit auch ohne Priorisierung im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz weiterhin gefördert werden.

Vorränge für Stromlieferungen aus Grenzkraftwerken, die sich auf Staatsverträge abstützen, wurden in der Vergangenheit an den Grenzen zu Deutschland, Frankreich und Italien bereits gewährt. Für Importe und Exporte von Wasserkraft aus Grenzkraftwerken an der Grenze zu Deutschland gewährt die nationale Netzgesellschaft Swissgrid seit Anfang 2015 keine Vorränge mehr. Grund dafür ist, dass die deutschen Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW GmbH und Amprion GmbH das gemeinsame Kooperationsabkommen gekündigt haben. Ob das Vorgehen der Swissgrid rechtmässig ist, ist gegenwärtig ebenfalls in verschiedenen hängigen Rechtsverfahren zu beurteilen. Ein genereller Vorrang für Strom aus erneuerbarer Energie wäre insbesondere für den Export in Richtung Italien lukrativ. Produzenten von erneuerbaren Energien haben mit der Streichung des Vorrangs theoretisch den Nachteil, dass sie den rechtlich allenfalls möglichen Vorrang nicht nutzen können und bei ihnen weiterhin Kosten für Auktionen anfallen. Theoretisch deshalb, weil Produzenten von erneuerbaren Energien mit Kraftwerken in der Schweiz primär für Endverbraucher in der Schweiz produzieren und Exporte in den EU-Raum im grossen Stil seit 2012 nicht möglich sind. Bis 2012 hat Italien die Schweizer Herkunftsnachweise als gleichwertig zu den italienischen anerkannt. Diese Praxis wurde seither aufgegeben.

Da ein Vorrang für Importe aus der Produktion erneuerbarer Energien zudem die Wettbewerbsfähigkeit der Produktion erneuerbarer Energien in der Schweiz schmälert, dürften Produzenten mit Kraftwerken in der Schweiz kein betriebswirtschaftliches Interesse am Vorrang haben. Produzenten mit Kraftwerken im Ausland haben den Nachteil, dass sie durch Streichung des Vorrangs den potenziellen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Importen oder die Zusatzmarge gegenüber den inländischen Produzenten verlieren. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass Vorränge Fehlanreize zur Folge haben können. Netzengpässe werden beim Energieeinkauf nicht berücksichtigt, wenn es wirtschaftlich keinen Anreiz gibt. Kommt es durch Fehlanreize zu Importen im grossen Stil und Netzüberlastungen, müssen Massnahmen wie sequentielle Auktionen oder pro rata Kürzungen ergriffen werden, was den Nutzen des Vorrangs neutralisiert.

2.4.4 Übertragungsnetzbetreiberin

Die Versteigerung von Kapazität generiert für die Übertragungsnetzbetreiber Auktionserlöse. Dass Kapazitätsreservationen die Erlöse der Netzgesellschaft schmälern, ist per se kein Argument gegen zusätzliche Vorränge. Die Auktionserlöse resultieren aus der Marktpreisdifferenz zweier Preiszonen und sollen nicht zur Finanzierung der Infrastrukturkosten maximiert werden. Da Swissgrid