Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/123: Pa. Iv. 15.430 s UREK-SR. Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz · 11 Seiten

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) beschloss am 29. April 2015 ohne Gegenstimme mit zwei Enthaltungen, eine Änderung des StromVG auszuarbeiten. Ziel der Änderung ist die Anpassung der gesetzlichen Vorrangregelung von Stromlieferungen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz an die momentan bestehende Situation. Die UREK-S reichte zu diesem Zweck eine parlamentarische Initiative ein.

Der Beschluss der Kommission wurde ihrer Schwesterkommission des Nationalrates (UREK-N) gemäss Artikel 109 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG)2 vorgelegt. Diese befasste sich an ihrer Sitzung vom 22. Juni 2015 mit diesem Initiativanliegen und stimmte dem Beschluss der Kommission ohne Gegenstimme bei vier Enthaltungen zu, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten.

Die UREK-S arbeitete in der Folge einen Gesetzesvorentwurf aus. Sie wurde dabei vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstützt.

Am 17. November 2015 stimmte die Kommission dem Vorentwurf ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung zu und schickte ihn in die Vernehmlassung.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Grenzüberschreitende Kapazität und Auktionen

Die grenzüberschreitende Kapazität des Übertragungsnetzes ist physikalisch bedingt begrenzt. Dies limitiert die Möglichkeit, Elektrizität zu importieren und exportieren. Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität – treten also Engpässe auf –, führt die nationale Netzgesellschaft Swissgrid Auktionen durch (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Die benachbarten Übertragungsnetzbetreiber legen gemeinsam fest, welcher Anteil der physikalischen Kapazität genutzt werden darf, damit das Netz nicht überlastet wird. Diese verfügbare Kapazität wird mittels verschiedener Produkte (Jahres-, Monats-, Tagesprodukte) im Auftrag der Übertragungsnetzbetreiber auf einer gemeinsamen Auktionsplattform (Capacity Allocation Service Company; CASC.EU) versteigert.

Von den Auktionen ausgenommen und vorrangberechtigt sind gemäss Artikel 17 Absatz 2 StromVG erstens Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen (sogenannte Langfristverträge), die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen wurden. Es handelt sich dabei insbesondere um Verträge, mit welchen die Schweizer Stromwirtschaft die Beteiligung und Bezugsrechte an ausländischen Kraftwerken geregelt hat. Diese Vorränge werden seit der Einführung der Auktionen 2006 tatsächlich gewährt.

Zweitens besteht für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und aus erneuerbaren Energien gemäss Artikel 17 Absatz 2 StromVG in Verbindung

2 SR 171.10