Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/123: Pa. Iv. 15.430 s UREK-SR. Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz · 11 Seiten

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mit Artikel 13 Absatz 3 StromVG je Vorrang. Solche Vorränge wurden in den ersten Jahren seit der Einführung der Auktionen weder beantragt noch gewährt. Im Jahr 2014 haben nun erstmals Elektrizitätsversorger und Kraftwerke diese Vorränge eingefordert. Aus Gründen der praktischen Umsetzung hat der Bundesrat mit Artikel 20 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)3 die Voraussetzungen konkretisiert, welche bei Vorrängen für grundversorgte Endverbraucher zu beachten sind. Der Importeur muss nachweisen, dass er ohne die Importe die Lieferpflicht nicht erfüllen kann, und dass nicht gleichzeitig Lieferungen an Dritte im Ausland angemeldet sind. Die Frage, ob diese Verordnungsbestimmung gesetzeskonform und ein solcher Vorrang begründet ist, ist noch nicht rechtskräftig beurteilt worden.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Gesuche um Vorrang für die Belieferung von grundversorgten Endverbrauchern und für Lieferungen aus erneuerbaren Energien folgen. Die tendenziell günstigeren Strompreise in Deutschland, Frankreich und Österreich machen den Import von Strom attraktiv. Wird im Laufe des hängigen Rechtsverfahrens festgestellt, dass voraussetzungslos Vorränge für Stromlieferungen an grundversorge Endverbraucher und für Lieferungen aus erneuerbaren Energien zu gewähren sind, müssten zur Gewährleistung der Netzstabilität zusätzliche Massnahmen getroffen werden. Ohne solche Massnahmen könnten Netzüberlastungen nicht ausgeschlossen werden, welche die Systemstabilität und im Ergebnis die Versorgungssicherheit in der Schweiz gefährden.

Die Handhabung der grenzüberschreitenden Kapazitäten ist international abzustimmen. Die in der Schweiz geltenden Vorränge können nicht unilateral durchgesetzt werden. So werden beispielsweise Vorränge für internationale Lieferverträge gemäss Artikel 17 Absatz 2 StromVG von Frankreich akzeptiert, von Italien jedoch nicht. Seit dem 1. Januar 2015 können an der Grenze zu Deutschland keine Vorränge mehr geltend gemacht werden, nachdem die deutschen Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW GmbH und Amprion GmbH das Kooperationsabkommen mit der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid gekündigt haben.

Die Vorränge insgesamt sind Gegenstand der Verhandlungen zu einem Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU.

2.2 Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Vorränge

2.2.1 Langfristverträge

Stromlieferungen aus internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, haben vor den Auktionen Vorrang. Der Vorrang dieser Bezugs- und Lieferverträge findet seine Begründung in der Rechtssicherheit. Parteien, die zu einem Zeitpunkt Verträge abgeschlossen haben, als noch niemand daran denken musste, dass die grenzüberschreitenden Übertragungsnetzkapazitäten eines Tages versteigert werden könnten, sollen in ihrem Vertrauen auf die Geltung des Vertrages nicht getäuscht werden (vgl. Amtliches Bulletin des Ständerates 2006, S. 847).

3 SR 734.71