Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/123: Pa. Iv. 15.430 s UREK-SR. Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz · 11 Seiten

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5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorgeschlagene Revision bietet keine zusätzlichen Konflikte mit dem EU-Recht. Mit der Streichung der Vorränge werden die Grundsätze des EU-Rechts umgesetzt. Vorränge verstossen gegen den Grundsatz der nichtdiskriminierenden marktorientierten Zuteilung knapper Kapazitäten, wie er insbesondere in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 verankert wurde. Die noch verbleibenden Vorränge für Langfristverträge und Hydroelektrizität aus Grenzkraftwerken sind Gegenstand von Verhandlungen für ein Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 91 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)4 erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie. Die Regelung der Vorränge beim Transport elektrischer Energie liegt damit in der Kompetenz des Bundes.

Die Verfassungsmässigkeit ist somit gewährleistet.

6.2 Erlassform

Nach Artikel 163 Absatz 1 i.V.m. 164 Absatz 1 BV erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes. Die Aufhebung der bisherigen Vorränge für die Belieferung grundversorgter Endverbraucher und von Lieferungen aus erneuerbaren Energien im StromVG hat durch Bundesgesetz zu erfolgen.

4 SR 101