Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/123: Pa. Iv. 15.430 s UREK-SR. Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz · 11 Seiten

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wegfallende Auktionserlöse durch Erhöhen des Netznutzungstarifs kompensieren kann, ist die Übertragungsnetzbetreiberin finanziell betrachtet frei von Interessen.

Aus Gründen der Netzsicherheit ist Swissgrid aber daran interessiert, einfache und international abgestimmte Auktionsverfahren zu etablieren. Sie kann ihrer Pflicht zur Gewährleistung eines stabilen Netzbetriebs und der internationalen Koordination durch die geplante Streichung der Vorränge besser nachkommen.

2.5 Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken

Mit der beantragten Gesetzesänderung sollen Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz weiterhin Vorrang haben. Lieferungen aus diesen Grenzkraftwerken gelten gemäss aktuellem Recht als Lieferungen aus erneuerbaren Energien für welche Vorrang geltend gemacht werden kann. Fällt der Verweis auf Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c StromVG weg, müssen die hydroelektrischen Grenzkraftwerke im Gesetz explizit erwähnt werden. An der Schweizer Grenze befinden sich 23 hydroelektrische Grenzkraftwerke, deren Energie aufgrund der Nutzung eines Grenzgewässers beiden Anrainerstaaten zusteht. Um sicherzustellen, dass die in den Grenzkraftwerken erzeugte elektrische Energie beiden Staaten zu gleichen Bedingungen geliefert werden kann, kann je nach Einbindung des Kraftwerks in die Netzinfrastruktur eine bevorrangte Lieferung über das grenzüberschreitende Übertragungsnetz notwendig sein. Vor dem Hintergrund, dass Vorränge im Sinne einer effizienten und diskriminierungsfreien Netznutzung so restriktiv wie möglich gehandhabt werden sollen, ist bei den hydroelektrischen Grenzkraftwerken die technische Einbindung in die Netzinfrastruktur zu berücksichtigen: Kann die erzeugte Energie über das Verteilnetz oder kraftwerksinterne Leitungen an beide Anrainerstaaten geliefert werden, sind keine Vorränge im Übertragungsnetz notwendig.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Stromversorgungsgesetz

Art. 17 Abs. 2 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden

Übertragungsnetz

Der Verweis auf die Regelung bei der Zuteilung von Kapazität im inländischen Verteilnetz gemäss Artikel 13 Absatz 3 StromVG wird aufgehoben und ersetzt durch einen expliziten Vorrang für Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken. Somit haben neu Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind sowie Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken, soweit dazu das Übertragungsnetz in Anspruch genommen werden muss, Vorrang. Mit dem letzten Teilsatz werden für die Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken gegenüber dem bisherigen Recht keine zusätzlichen Vorränge gewährt. Der Vorrang für die Hydroelektrizität im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz gilt nur, soweit die Lieferung in den betroffenen Anrainerstaat nicht über das Verteilnetz oder über kraftwerksinterne Leitungen erfolgen kann.