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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Sicherheitsgurten für Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Geltender Text Änderungsvorschlag

5. Abschnitt: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge 5. Abschnitt: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Art. 158 Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen Art. 158 Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen

1 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Aufbau und 1 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Sitze von Fahr-

einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von mehr als zeugen mit Aufbau und einem Gewicht nach Artikel 136 0,25 t müssen mit Sicherheitsgurten versehen sein, die den Absatz 1 von mehr als 0,25 0,27 t müssen mit Sicherheits-Anforderungen nach Artikel 72 Absatz 5 entsprechen. Für gurten versehen sein, die den Anforderungen nach Artimittlere Sitzplätze können auch Beckengurten verwendet kel 72 Absatz 5 entsprechen. Für mittlere Sitzplätze können werden. auch Beckengurten verwendet werden Fahrzeuge mit Auf-

2 Für äussere Sitzplätze sind zwei untere und eine obere, bau müssen Der Fahrersitz und die äusseren Vordersitze

müssen immer mindestens über Dreipunktgurten verfüfür mittlere Sitzplätze sind mindestens zwei untere Gurt-

gen.

verankerungen erforderlich. Die Anforderungen richten

sich nach Artikel 72 Absatz 2. 2 In Kleinmotorfahrzeugen mit Aufbau müssen alle

Sitze mindestens über Dreipunktgurten verfügen. Dies

gilt auch dann, wenn das Gewicht nach Artikel 136 Ab-

satz 1 weniger als 0,27 t beträgt. Für äussere Sitzplätze

sind zwei untere und eine obere, für mittlere Sitzplätze sind mindestens zwei untere Gurtverankerungen erforderlich. Die Anforderungen richten sich nach Artikel 72 Absatz 2.

Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 158 gilt das bisherige Recht:

c. bis zum [30. September 2016] für die Typengenehmigung von Klein- und dreirädrigen Mo-

torfahrzeugen; d. für die erstmalige Zulassung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2016 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

Erläuterungen:

Es handelt sich um eine Anpassung an die neuen Vorschriften der EU (Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Verordnung (EU) Nr. 3/2014).

Sitze (nicht aber Sättel) von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen künftig auch an Fahrzeugen ohne Aufbau mit Sicherheitsgurten ausgerüstet werden. Ausser bei Kleinmotorfahrzeugen mit Aufbau gilt das Obligatorium jedoch nicht für Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin bis 270 kg. Gemäss Artikel 144 Absatz 7 VTS und Artikel 119 Buchstabe i VTS sind zudem Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h von der Ausrüstungspflicht befreit.

Der Hinweis auf die Gurtverankerungen in Absatz 2 ist nicht mehr nötig. Neu wird eindeutig bestimmt, welche Plätze mindestens mit Dreipunktguten ausgerüstet sein müssen. Gemäss Artikel 37 VTS gilt die Bestimmung von Artikel 72 Absatz 2 VTS über die Verankerungen von Gurten für alle Fahrzeugarten.

Hinweis zu den Übergangsbestimmungen: Die neuen Bestimmungen von Artikel 158 Absätze 1 und 2 sollen möglichst im Gleichschritt mit der EU in Kraft treten.

In Artikel 72 VTS werden zudem die Absätze 2 und 5 aktualisiert:

2 Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen den Anforderungen folgender Regelungen genügen:

a. Verordnung (EG) Nr. 661/2009; b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; oder

c. UNECE-Reglement Nr. 14.

5 Die Sicherheitsgurten müssen den Anforderungen folgender Regelungen genügen:

a. Verordnung (EG) Nr. 661/2009; b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014; oder

c. UNECE-Reglement Nr. 16.