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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Umfassende technische Prüfung durch das Strassenverkehrsamt – Explizite Erwähnung der Delegationsmög-
lichkeit Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 31 Einzelprüfung vor der Zulassung mittels um- Art. 31 Einzelprüfung vor der Zulassung mittels um-
fassender technischer Prüfung fassender technischer Prüfung Abs. 3 (neu) Abs. 3 (neu)
3 ---3 Kann die Zulassungsbehörde technische Überprü-
fungen nicht selber durchführen, so kann sie diese an eine Prüfstelle nach Anhang 2 TGV1 delegieren.
1 SR 741.511 Erläuterungen:
Bei umfassenden technischen Prüfungen vor der Zulassung nach Artikel 31 VTS fehlen den Strassenverkehrsämtern teils die nötigen Voraussetzungen, um die definierten Prüfverfahren durchzuführen (Bsp.: Abgasprüfung auf dem Abgasprüfstand). Solche Prüfungen müssen an gemäss Anhang 2 TGV1 anerkannte Prüfstellen delegiert werden, mit entsprechenden Kostenfolgen für den Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin. Dasselbe gilt für Nachprüfungen von Fahrzeugen nach Artikel 34, wenn dieselben Prüfverfahren angewendet werden müssen wie bei der umfassenden technischen Prüfung vor der Zulassung.
Die Möglichkeit der Delegation solcher Prüfungen soll deshalb explizit in der VTS verankert werden, damit eine präziser formulierte rechtliche Grundlage besteht. An der bestehenden Praxis der Vollzugsbehörden ändert sich dadurch nichts.
Artikel 34 wird wie folgt ergänzt:
Art. 34 Ausserordentliche Prüfpflicht Art. 34 Ausserordentliche Prüfpflicht Abs. 5bis (neu) Abs. 5bis (neu)
5bis 5bis
--- Hinsichtlich der Durchführung technischer Über-
prüfungen gilt Artikel 31 Absatz 3.
1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511).