Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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psychischer Beeinträchtigung, bei denen der Erhalt der Stelle aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist, müssen der IV deshalb so flexibel wie möglich gemeldet werden können.
Durch die Ausweitung der Früherfassung dürfen die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre der betroffenen Personen nicht verletzt werden. Es ist daher erforderlich, dass Personen vorgängig darüber informiert werden, wenn ihr Fall der IV gemeldet wird.
Die Ausweitung der Früherfassung auf Personen mit drohender Arbeitsunfähigkeit wurde bereits im Rahmen der IV-Revision 6b vorgeschlagen42, es fand sich jedoch keine Mehrheit.
1.2.3.3 Flexibilisierung der Integrationsmassnahmen
Mit der 5. IV-Revision wurden Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung eingeführt (Art. 14a IVG).43 Die Massnahmen – eine Mischform aus sozialer und beruflicher Eingliederung – zielten darauf ab, die verbliebene Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine rasche und dauerhafte Eingliederung zu fördern und zu verbessern. Sie kombinierten soziale, psychologische und berufliche Aspekte (z. B. Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten) und waren insbesondere auf Versicherte mit psychischen Problemen, deren Gesundheitszustand für eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt oder anspruchsvollere Massnahmen nicht stabil genug war, ausgerichtet.
Diese Massnahmen sollen Versicherten zugesprochen werden, deren massgebender Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht, welche die bisherige Arbeitstätigkeit in einem Umfang von mindestens 50 % einschränkt und dies seit mindestens 6 Monaten, die jedoch ein Eingliederungspotenzial aufweisen (Art. 14a Abs. 1 IVG). Integrationsmassnahmen können entweder in einer Einrichtung, bei privaten Anbietern oder auf dem ersten Arbeitsmarkt durchgeführt werden (beim ehemaligen oder bei einem neuen Arbeitgeber). Lässt ein ehemaliger Arbeitgeber eine versicherte Person die Integrationsmassnahmen in seinem Unternehmen absolvieren, erhält er von der IV bis zu 100 Franken pro Tag.
Ungenutztes Potenzial bei den Integrationsmassnahmen
Derzeit werden Integrationsmassnahmen für die maximale Dauer von einem Jahr zugesprochen. In Ausnahmefällen kann die Dauer um höchstens ein Jahr verlängert werden (Art. 14a Abs. 3 IVG). Dies geschieht meist in Fällen von psychischen Schwierigkeiten, wenn eine längere, gezielte sozialberufliche Rehabilitation die einzige Möglichkeit ist, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen oder eine vorzeitige Berentung zu verhindern44.
Dazu kommt, dass es besonders schwierig ist, Versicherte, die seit einer bestimmten Dauer eine Rente beziehen, in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Um der Situation von Personen mit neuen Eingliederungsmassnahmen bestmöglich Rechnung tragen zu können, hat die IV-Revision 6a die Regeln für die Integrationsmassnah-
42 BBl 2011 5691, hier 5741
43 BBl 2005 4459, hier 4521
44 BBl 2005 4459, hier 4564