Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Das AVG schützt Leiharbeitende, da Verleiher und Einsatzbetrieb an die berufsüblichen Arbeitsbedingungen gebunden sind. Diese Bedingungen sind im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Branche des Einsatzbetriebs oder im allgemeinverbindlich erklärten (ave) GAV der Personalverleiher (swissstaffing) festgelegt.

Sammeln von Arbeitserfahrung und Aussicht auf eine Festanstellung

Die neue IV-Massnahme Personalverleih verfolgt zwei Ziele. Einerseits erlaubt die Ausübung einer bezahlten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, dass die versicherte Person zusätzliche berufliche Erfahrungen macht und somit ihre Vermittlungschancen verbessert. Andererseits soll der Personalverleih idealerweise zu einer späteren Festanstellung im Einsatzbetrieb führen, wenn der Arbeitgeber und die versicherte Person die Phase des Personalverleihs positiv bewerten.

Rahmenbedingungen und Ablauf des Personalverleihs

Der Personalverleih gemäss IVG orientiert sich am Personalverleih gemäss AVG. Die Vertragsverhältnisse zwischen Verleiher, Einsatzbetrieben und Arbeitnehmenden (hier: versicherten Personen) entspricht dem AVG. Für den Personalverleih gemäss IVG werden eine oder mehrere IV-Stellen zusammen Leistungsvereinbarungen mit Verleihern abschliessen. Auf Basis dieser Vereinbarungen werden die IV-Stellen im konkreten Fall dem Verleiher einen Auftrag erteilen.

Die IV-Massnahme «Personalverleih» soll folgendermassen ablaufen:

I. Suche nach einer Anstellung

Drei unterschiedliche Ausgangslagen können einen Auftrag für Personalverleih auslösen:

- Die IV-Stelle kann der versicherten Person einen Arbeitgeber vermitteln (Art. 18 IVG); der Einsatzbetrieb ist bereit, die Person zu beschäftigen, kann sie jedoch – selbst mit Einarbeitungszuschuss – nicht fest anstellen.

- Die versicherte Person und der Einsatzbetrieb sind direkt in Kontakt getreten. Beide sind an einem Arbeitsverhältnis interessiert, aber der Einsatzbetrieb kann das Risiko einer Festanstellung noch nicht eingehen.

- Es kann kein Stellenangebot für die versicherte Person gefunden werden. Die IV-Stelle beauftragt einen Personalverleiher mit der Suche nach einer geeigneten Stelle in einem Einsatzbetrieb.

II. Auftrag der kantonalen IV-Stelle und Erstellen der erforderlichen Verträge

Sobald ein Einsatzbetrieb gefunden ist, werden die folgenden drei Schritte des eigentlichen Personalverleihs durchgeführt:

1. Basierend auf der Leistungsvereinbarung erteilt die IV-Stelle dem Verleiher einen Auftrag, der die von der IV finanzierten Leistungen definiert. Die IV-Stelle erlässt hierzu eine formale Verfügung, da sie den Personalverleih analog den anderen Eingliederungsmassnahmen genehmigen muss.

2. Der Verleiher und der Einsatzbetrieb schliessen einen Verleihvertrag gemäss AVG ab. Im Gegensatz zu einem regulären Personalverleih werden die Kosten des Verleihs (insbes. Verwaltungskosten) nicht vom Einsatzbetrieb, sondern von der IV gemäss der getroffenen Leistungsvereinbarung getragen.