Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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3. Der Verleiher und die versicherte Person schliessen einen Arbeitsvertrag ab. Die versicherte Person ist vertraglich dem Verleiher und nicht dem Einsatzbetrieb unterstellt.
III. Ablauf des Arbeitseinsatzes
- Die versicherte Person arbeitet im Einsatzbetrieb und unterliegt den Sorgfalts- und Treuepflichten gemäss Obligationenrecht50 (OR).
- Der Einsatzbetrieb entschädigt den Verleiher gemäss Verleihvertrag, dieser bezahlt der versicherten Person den Lohn.
Zwischen den Akteuren bestehen somit die in der Grafik 10 aufgezeigten Beziehungen.
Grafik 10: Beziehungen im Personalverleih
Verleiher
Auftrag Verleihvertrag
IV-Stelle Arbeitsvertrag Einsatzbetrieb
IVG Sorgfalts- und Treuepflichten
Versicherte Person
IV. Weiteres Vorgehen nach Beendigung des Personalverleihs
Durch den Personalverleih soll idealerweise eine unbefristete direkte Anstellung im Einsatzbetrieb, alternativ eine wertvolle Arbeitserfahrung und entsprechende Referenzen für die zukünftige Stellensuche erzielt werden.
Rolle des Einsatzbetriebs und des Personalverleihers
Die IV kommt für die folgenden Kosten des Verleihers auf, die bei einem Personalverleih gemäss AVG durch den Einsatzbetrieb bezahlt würden:
- Dienstleistungen des Verleihers gemäss Leistungsvereinbarung und konkretem Auftrag der IV-Stelle;
- die aufgrund des eingeschränkten Gesundheitszustandes der versicherten Person bedingten zusätzlichen Kosten für die Beiträge an Krankentaggeldversicherer oder Pensionskassen nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198251 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), die der Verleiher als Arbeitgeber bezahlen muss.
Für den Einsatzbetrieb verbleibt somit nur eine Entschädigung an den Verleiher in Höhe des Lohns und der Lohnnebenkosten, die bei einer direkten Anstellung einer gesundheitlich nicht eingeschränkten Person üblich sind. Da der Verleiher einen
50 SR 220
51 SR 831.40