Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Lücke zwischen den bestehenden Eingliederungsmassnahmen
In der beruflichen Eingliederung der IV besteht eine Lücke zwischen Massnahmen, die direkt zu einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt führen und dem Arbeitsversuch. Zur Vervollständigung der Palette wird eine Massnahme benötigt, in der die versicherte Person im Gegensatz zum Arbeitsversuch eine bezahlte Anstellung im ersten Arbeitsmarkt ausübt. Gleichzeitig soll der Arbeitgeber im Gegensatz zu einer Anstellung (mit oder ohne vorgängigen Einarbeitungszuschuss) kein finanzielles Risiko eingehen müssen. Das folgende Schema zeigt, dass der Personalverleih, der nachfolgend beschrieben wird, diese Lücke füllt:
Anstellung / Finanziel- Anstellungsmoda- Beschäftigungs- Stellung / Kosten Massnahmen le Leis- litäten chancen der Einsatzbetrieb tungen versicherten der IV Person auf dem Arbeitsmarkt
1. Anstellung Keine Arbeitsvertrag gut Arbeitgeber:
Lohnzahlung
2. Anstellung EAZ Arbeitsvertrag mittel: Arbeitgeber:
mit Einar- Die versicherte Lohnzahlung beitungs- Person benötigt (EAZ wird für zuschuss eine Einarbeitungs- befristete Zeit von (EAZ) zeit um eine volle der ZAS dem Leistung zu erbrin- Arbeitgeber begen. zahlt)
3. Personal- Entschä- Personalverleih mittel: Einsatzbetrieb:
verleih digung an (Arbeitsvertrag Bedarf an Unter- bezahlt dem Personal- zwischen versicher- stützung bei der Verleiher die verleiher ter Person und Stellensuche Arbeitsleistung Personalverleiher;
Verleihvertrag
zwischen Einsatz-
betrieb und Perso-
nalverleiher)
4. Arbeits- Taggeld Kein Arbeitsvertrag Offen: Arbeitgeber:
versuch oder Rente Leistungsfähigkeit keine Lohnkosten muss erst in Praxis
erprobt werden
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 198949 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) regelt den regulären Personalverleih. Der Arbeitgeber (Verleiher) überlässt einem Dritten (Einsatzbetrieb) gewerbsmässig eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer. Der Verleiher ist vertraglich an den Arbeitnehmenden gebunden und zahlt dessen Lohn und Lohnnebenkosten, verleiht dessen Dienste jedoch einem Einsatzbetrieb. Der Einsatzbetrieb entschädigt dafür den Verleiher finanziell. Meist wird diese Möglichkeit genutzt, um einen vorübergehenden Mehrbedarf an Personal zu decken. Der Personalverleiher benötigt dazu eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes.
49 SR 823.11