Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
Eine Vereinbarung auf nationaler Ebene zwischen dem Bund und den Dachverbänden der Arbeitswelt könnte als Rahmenvereinbarung mit partnerschaftlich erarbeiteten Koordinationsregeln und qualitativen Zielen nach dem Vorbild des «Accord paritaire genevois» erfolgen. Diese Vereinbarung wurde von der Dachorganisation der Baubranche (Fédération des métiers du bâtiment, FMB) konzipiert und vorbereitet, und von den 20 Berufsverbänden (Mitglieder der FMB), den Gewerkschaften, der IV-Stelle Genf, den Krankentaggeldversicherern und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterzeichnet.58
Die Vereinbarung sollte einerseits die grundsätzliche Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Dachverbänden der Arbeitswelt und andererseits die konkrete Zuständigkeiten bei der Eingliederung einer Person mit Behinderung regeln. Die Rolle der Gewerkschaften könnte darin bestehen, die Eingliederung innerhalb des Betriebs zu erleichtern, z. B. durch Kurse für Gewerkschaftsmitglieder oder durch die Mediation bei Arbeitsplatzkonflikten. Die genaue Ausgestaltung der Vereinbarung würde zwischen den genannten Akteuren ausgehandelt. Nach dem Beispiel des kantonalen «Accord paritaire genevois» könnten zusätzlich u. a. die folgenden Elemente geprüft werden:
- Die IV könnte Massnahmen mitfinanzieren, die die Vereinbarungspartner bei ihren Eingliederungsbemühungen unterstützen würden, wie beispielsweise Projekten einer Public Private Partnership.
- Die Finanzierung regelmässiger Versammlungen der beteiligten Partner, an denen die Zusammenarbeit evaluiert und weiterentwickelt werden kann.
- Die Vereinbarung könnte qualitative Ziele setzten, beispielsweise, dass Unternehmen über Prozesse des betrieblichen Gesundheitsmanagement verfügen.
Es geht also darum, Ansporne und Anreize zu setzen, die beispielsweise eingliederungsfördernde Projekte ermöglichen, Finanzierungsmöglichkeiten für ausgewählte Massnahmen und Instrumente für ausgewählte Zielgruppen eröffnen oder auf den Abschluss von Leistungsverträgen zielen.
Massnahmen zur Umsetzung des Bundesratsbeschlusses
Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann als Vorstufe der im Bundesratsbeschluss vom 11. Mai 2011 vorgesehenen Massnahmen gesehen werden. Dieser hält fest, dass – sollte die Evaluation der Änderungen vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a) ergeben, dass die Revision der auf Eingliederung ausgerichteten Renten von den Eingliederungszielen abweichen – der Bundesrat der Bundesversammlung die Gesetzesänderungen vorlegt, die zur Einführung von Anreizen für Arbeitgeber erforderlich sind, damit diese vermehrt Personen anstellen, die eine IV-Rente beziehen oder bezogen haben. Zeigt sich nach einigen Jahren, dass die vereinbarten qualitativen Ziele erreicht werden, sind keine weiterführenden Massnahmen mehr nötig. Zeigt sich, dass die vereinbarten Ziele nicht erreicht worden sind, könnte der Bundesrat beispielsweise nach Anhörung der Eidgenössischen AHV-/IV-Kommission Zusammenarbeitsvereinbarungen mit quantitativen Zielen vorsehen. Allfällig damit verbundene Gesetzesänderungen wären dem Parlament zu unterbreiten.
58 Vgl. www.fmb-ge.ch > Prestations entreprises > Accord paritaire