Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Im Rahmen der IV-Revision 6a59 war auf Verordnungsstufe die Einführung einer Unfallversicherung im Bereich der Arbeitsversuche (Art. 18a IVG) vorgesehen. Geplant war auch, dass die IV sämtliche Kosten und Pflichten übernimmt, die üblicherweise dem Arbeitgeber belastet werden. Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen konnte dieses Vorhaben jedoch nicht umgesetzt werden. Die Unterstellung von Versicherten in Eingliederungsmassnahmen der freien Wirtschaft unter das UVG kann zwar in der UVV geregelt werden. Für eine Lösung, die den Arbeitgeber des Eingliederungsbetriebs nicht mit Prämienaufwand belastet, ist jedoch im IVG eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die die Prämienzahlung durch die IV ermöglicht (Wiedereinführung von Art. 11 IVG). Des Weiteren schlug der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Pezzatti vom 17. November 2014 (14.3730 «Teilrevision des UVG») vor, die Versicherungsdeckung auf alle Eingliederungsmassnahmen, die innerhalb eines Betriebs durchgeführt werden, auszuweiten.

Daher muss für die Arbeitnehmenden und für die Versicherten, die im selben Betrieb ihre Eingliederungsmassnahmen absolvieren, eine Unfalldeckung nach UVG vorgesehen werden. Mit dieser Lösung sollen die Übernahme der Prämien und der administrative Aufwand für den Einsatzbetrieb vermieden werden. Mit der Finanzierung der Prämien durch die IV wird für Unternehmen ein Anreiz geschaffen (bzw. ein negativer Anreiz eliminiert), Eingliederungsmassnahmen für Versicherte in ihrem Betrieb durchzuführen.

Modell

Modell A: Betriebsprämie

Allgemein ist eine Unfallversicherungsdeckung für die Integrations- und die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV erforderlich. Konkret betrifft dies die Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG), die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG) und den Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) sowie die im Rahmen von Artikel 8a IVG gewährten Massnahmen, sofern akzessorisch zur Rente ein Taggeld der IV ausgerichtet wird (Art. 22 Abs. 5terIVG).

Medizinische oder berufliche Abklärungsmassnahmen hingegen fallen nicht unter die Versicherungsdeckung.

Auch Personen, die eine Massnahme zur Wiedereingliederung absolvieren und die kein Taggeld, sondern lediglich eine IV-Rente (ohne IV-Taggeld) beziehen, sind von der neuen Regelung ausgeschlossen. Diese Personen sind für die Deckung ihrer Heilungskosten weiterhin obligatorisch bei ihrer Krankenkasse versichert. Die IV-Rente läuft weiter, die Existenz ist somit gesichert. Erleidet indessen eine Person, die gleichzeitig eine IV-Teilrente und ein IV-Taggeld bezieht, während einer Eingliederungs- oder Wiedereingliederungsmassnahme der IV einen Unfall, so werden die Heilungskosten über die UV gedeckt. Die Existenzsicherung läuft für den Anteil des bisherigen IV-Taggelds über die UV, die Teilrente der IV wird weiter ausgerichtet.

Um die versicherte Person und das Unternehmen während den Massnahmen optimal zu schützen, muss die obligatorische Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle für die gesamte Dauer der Massnahme vorgesehen werden. Die IV übernimmt die Versicherungsprämien: Die Person ist beim Unfallversicherer des Unter-

59 BBl 2010 1817, hier 1891